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  • 01
    Korrektur bei Pfändung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Eine Mitarbeiterin bei uns hat eine Pfändung. Da die Mitarbeiterin zwei ältere Kinder hat, haben wir bei ihr Unterlagen angefordert (Meldebescheinigung, Unterhaltsnachweis). Da die Unterlagen nie eingereicht wurden, haben wir ab Oktober 2025 keine Kinder mehr berücksichtigt. Die Mitarbeiterin hat dann am 30.10.25 die Unterlagen eingereicht und wir haben für die November Abrechnung die Kinder wieder berücksichtigt. Die Mitarbeiterin besteht nun auf eine Korrektur der Pfändung für 10/2025. Wir sind allerdings der Meinung, dass keine Korrektur notwendig ist, da die Unterlagen nicht vorlagen und das Geld bereits an den Anwalt überwiesen wurde. Wer hat Recht? Können Sie bitte angeben, wo die Regelung dazu steht? Vielen Dank.

  • 02
    RE: Korrektur bei Pfändung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe davon aus, dass die Anzahl der Unterhaltspflichten im zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angegeben wurde, es sich also um einen sogenannten Blankettbeschluss handelt.


    In diesem Fall obliegt es dem Arbeitgeber als Drittschuldner das konkret pfändbare Einkommen zu ermitteln. Er kann sich dabei auf die Angaben des Schuldners verlassen. Nur bei Zweifeln, beispielsweise weil es sich um volljährige oder verheiratete Kinder handelt, muss der Drittschuldner von sich aus Nachfragen beim Schuldner stellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2009, 8 U 85/07).


    Legt der Schuldner bei begründeten Zweifeln die angeforderten Nachweise nicht vor, ist es vertretbar, die Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen. Die (höhere) Zahlung an den Gläubiger hat dann Erfüllungswirkung auch im Verhältnis zum Schuldner. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage existiert hierfür nicht. Meines Erachtens kann diese Rechtsfolge aus einer entsprechenden Anwendung des § 409 Abs. 1 BGB abgeleitet werden.


    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten der Gläubiger auf das Antragsverfahren gemäß § 850c Abs. 6 ZPO verwiesen werden sollte. Danach kann der Gläubiger einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, dass bestimmte Personen, weil sie eigene Einkünfte erzielen, nicht als Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist dann auch für den Drittschuldner verbindlich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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