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  • 01
    Klärung zur Erstattung bei Krankheit eines Werkstudenten mit Wechsel von GKV zu PKV

    Hallo,

    wir benötigen bitte Ihre Unterstützung bei folgendem Fall:


    Unser Mitarbeiter war bis einschließlich 30.09.2025 gesetzlich krankenversichert und ist seit dem 01.10.2025 privat krankenversichert.


    Er ist bei uns als Werkstudent beschäftigt (Beitragsgruppenschlüssel KV 0 – RV 1 – AV 0 – PV 0).

    Im Oktober 2025 war der Mitarbeiter krank. Bei der Abrechnung ergab sich folgendes Problem:


    • Die ehemalige gesetzliche Krankenkasse teilt uns mit, dass der Mitarbeiter die Erstattung über seine private Krankenversicherung beantragen müsse.

    • Die private Krankenversicherung wiederum verweist darauf, dass die Lohnfortzahlung über die U1-Erstattung des Arbeitgebers abzuwickeln sei.

    • Ein von uns befragter Rentenprüfer bestätigte hingegen, dass der Mitarbeiter als privat versicherter Werkstudent die Erstattung über seine private Krankenversicherung erhalten müsse. Da er ja in allen zweigen der Sozialversicherung, außer der Rentenversicherung, keine Beiträge zahlt.


    Da sich die GKV und die PKV gegenseitig widersprechen, möchten wir gern klären:

    Wie ist in diesem Fall korrekt vorzugehen, und über welche Stelle erfolgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen privat versicherten Werkstudenten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Klärung zur Erstattung bei Krankheit eines Werkstudenten mit Wechsel von GKV zu PKV

    Hallo Katinka,
     
    wird ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er in der Regel bis zu sechs Wochen lang sein Gehalt unverändert weiter. Dieser Anspruch ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) festgelegt.
     
    Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sowie Studenten, die neben Ihrem Studium einer Beschäftigung im Rahmen des Werkstundenprivilegs nachgehen und mit dem Personengruppenschlüssel „105“ gemeldet wurden.
     
    Dementsprechend besteht für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1, sofern der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigtenzahl in seinem Betrieb an diesem Verfahren teilnimmt.
     
    Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird für Werkstudenten von der Krankenkasse durchgeführt, bei der dieser gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Bei privat krankenversicherten Werkstudenten ist die Krankenkasse zuständig, an welche die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Dies ist in der Regel die Krankenkasse, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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