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  • 01
    Kinderzahl Pflegeversicherung

    Hallo liebes Expertenteam!


    Bei uns herrscht noch Unsicherheit bezüglich der Nachweise der Elterneigenschaft.

    Die Abrechnung erfolgt derzeit noch auf Grund der von uns erhobenen Daten und nicht automatisch auf Grund der elektronischen Rückmeldungen.


    Trotzdem kann doch das elektronische Verfahren zusätzlich als prüfungssicherer Nachweis für die Kinderzahl dienen?


    Wenn wir über das elektronische Verfahren die Kinderzahl bestätigt bekommen, die auch wir auf Grund der Selbstauskunft berücksichtigt hatten, ist es doch nicht erforderlich, noch zusätzlich Geburtsurkunden zu verlangen?


    Werden uns 2 Kinder zurückgemeldet und wir hatten bislang nur 1 Kind bei der Beitrags-berechnung berücksichtigt, können wir doch nun das zweite Kind ohne zusätzlichen Nachweis berücksichtigen?


    Bei einem Neueintritt können wir doch die elektronische Rückmeldung der Kinderzahl abwarten und diese für die Abrechnung verwenden, ohne zusätzliche Nachweise zu verlangen?


    Danke sehr für Ihre Unterstützung und viele Grüße!

  • 02
    RE: Kinderzahl Pflegeversicherung

    Sehr geehrte Frau Ostermeier,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Wir haben die Antworten direkt unter Ihre Fragestellungen eingestellt:
    Trotzdem kann doch das elektronische Verfahren zusätzlich als prüfungssicherer Nachweis für die Kinderzahl dienen?
    Der in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder (für in dieser Zeit geborene Kinder) bleibt ebenfalls wirksam (hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose dauerhaft), wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt. 
    Wenn wir über das elektronische Verfahren die Kinderzahl bestätigt bekommen, die auch wir auf Grund der Selbstauskunft berücksichtigt hatten, ist es doch nicht erforderlich, noch zusätzlich Geburtsurkunden zu verlangen?
    Aus unserer Sicht ist in diesen Fällen kein zusätzlicher Nachweis notwendig.

    Werden uns 2 Kinder zurückgemeldet und wir hatten bislang nur 1 Kind bei der Beitrags-berechnung berücksichtigt, können wir doch nun das zweite Kind ohne zusätzlichen Nachweis berücksichtigen?
    Wenn die Anzahl der Kinder steuerlich bekannt ist, ist ein Nachweis - aus unserer Sicht - nicht notwendig. 
    Zur Vervollständigung der Personalunterlagen kann es natürlich sinnvoll sein, die Geburtsurkunden in Kopie vorliegen zu haben. 

    Bei einem Neueintritt können wir doch die elektronische Rückmeldung der Kinderzahl abwarten und diese für die Abrechnung verwenden, ohne zusätzliche Nachweise zu verlangen?
    Ja, die elektronische Rückmeldung ist grundsätzlich ausreichend. Nur bei den oben bereits beschriebenen möglichen Abweichungen sind ggf. zusätzliche Nachweise erforderlich.     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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