Expertenforum

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  • 01
    Kinderkrankengeld für einzelne Arbeitstage - arbeitsrechtliche Sicht

    Wir müssen unsere Mandanten rechtssicher beraten. Deshalb ist es für uns sehr wichtig, dass wir die Unterschiede zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht verstehen.


    Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Meistens sind das etwa fünf Tage. Wird die AOK in diesem Fall die Zahlung von Kinderkrankengeld ablehnen, wenn sie das Fehlen dieser Ausschlussklausel herausfindet? Oder verlässt sich die Kasse darauf, dass der Arbeitgeber in der EEL-Meldung angegeben hat, dass kein Entgelt weitergezahlt wurde?


    In manchen Arbeitsverträgen steht, dass man bei einer Erkrankung des Kindes nur am ersten Tag Geld bekommt. Wann muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen? Muss der Chef für den ersten Tag eine Meldung mit "Entgeltfortzahlung" abgeben und erst ab dem zweiten Tag die EEL-Meldung mit "unbezahlter Freistellung"?


    Was muss man bei der AOK nachweisen, um § 616 BGB auszuschließen? Reicht die Erklärung in der elektronischen Entgeltbescheinigung? Oder darf die Kasse die Arbeitsverträge einsehen, zum Beispiel bei der ersten Beantragung?


    Danke für Ihre Bemühungen.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Kinderkrankengeld für einzelne Arbeitstage - arbeitsrechtliche Sicht

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Ist das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt und muss es vom Arbeitnehmer betreut werden, hat der Arbeitnehmer kraft Gesetzes einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Dieser Zeitraum der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ ist gesetzlich nicht definiert. Er ist aber nicht deckungsgleich mit dem Anspruch auf Krankengeld wegen „Kind krank“ gemäß § 45 SGB V. Gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch ist § 616 BGB. § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag entweder vollständig ausgeschlossen werden (dann besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei „Kind krank“) oder auf bestimmte Tatbestände (beispielsweise Hochzeit, Tod eines nahen Angehörigen etc.) und eine bestimmte Zeitdauer (beispielsweise ein Arbeitstag) begrenzt werden.


    Zu der Frage, ob und in welchem Umfang dies von der Krankenkasse geprüft wird, melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass bei „Kind krank“ eine bezahlte Freistellung nur für einen Tag erfolgt, handelt es sich um eine arbeitsrechtlich zulässige Konkretisierung des § 616 BGB. Der Arbeitnehmer hat dann – wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB V erfüllt sind, nach diesem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld wegen der Betreuung des Kindes.


    Zu Ihren weiteren Fragen melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Kinderkrankengeld für einzelne Arbeitstage - arbeitsrechtliche Sicht

    Hallo StephanieS,
     
    da Sie bereits eine Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten haben, werden wir uns in unserer Stellungnahme ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte beziehen.
     
    Im Rahmen des Verfahrens „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV“ ist die Krankenkasse vom Arbeitgeber darüber zu informieren, ob ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
     
    Darüber hinaus hat er - bezogen auf den jeweiligen Freistellungszeitraum - anzugeben, für wie viele Arbeitstage ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestand, da während einer bezahlten Freistellung der gleichzeitig bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht.
     
    Die Angabe über die Anzahl der Arbeitstage ist in der EEL-Bescheinigung (ggf. unter der Rubrik „Anspruch auf bezahlte Freistellung“) entsprechend zu kennzeichnen.
     
    In Zweifelsfällen ist die Krankenkasse berechtigt, Unterlagen darüber beim Arbeitgeber anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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