Expertenforum - Kinderkrankengeld § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V

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  • 01
    Kinderkrankengeld § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    folgende Fragen zu o.g. Sachverhalt:

    Kind krank häusliche Betreuung und Kinderkrankengeld bei erforderlicher stationärer Mitaufnahme:


    1. Müssen die Anspruchsberechtigten gesetzlich krankenversichert sein oder das Kind oder sowohl Anspruchsberechtigte als auch Kind?

    2. Welche Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld?

    3. Wie wird das Kinderkrankengeld berechnet?


    Vielen Dank!


    MfG

    Personalabteilung (PA)

     

  • 02
    RE: Kinderkrankengeld § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V

    Guten Tag,
     
    Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben.
    Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit zu einer stationären Mitaufnahme besteht. Sowohl der begleitende Elternteil, als auch das aufgenommene Kind, müssen gesetzlich versichert sein.
     
    Ausgezahlt wird das Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse des Betreuenden bzw. zur Begleitung mitaufgenommenen Elternteils.
     
    Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den der Freistellung von Arbeitsleistung vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kinderkrankengeld § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V

    Vielen Dank für Ihre Nachricht.


    Ergänzend stellt sich bei uns aus aktuellem Anlass die Frage der stationären Begleitung eines nahen Angehörigen (kann das Kind sein oder andere nahe Angehörige) nach § 44b EStG.


    Auch hier stellen sich die Fragen:

    1. Müssen die Anspruchsberechtigten (Begleitperson) gesetzlich krankenversichert sein oder die zu begleitende Person oder sowohl Begleitperson als auch zu begleitende Person?

    2. Welche Krankenkasse zahlt das Krankengeld?

    3. Wie wird dieses Krankengeld berechnet?


    Nochmals besten Dank.

    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 04
    RE: Kinderkrankengeld § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V

    Guten Tag.
     
    Zunächst einmal gehen wir davon aus, dass sich Ihre Frage auf § 44b SGB V und nicht das EStG bezieht.
     
    Auch beim Krankengeld nach § 44b SGB V müssen die begleitende und die zu begleitende Person gesetzlich krankenversichert sein.
    Ein mögliches Krankengeld wird hier allerdings von der Krankenkasse der zur Begleitung mitaufgenommen Person gezahlt.
    Die Berechnung des Krankengeldes nach § 44b SGB V erfolgt entsprechend der Regelungen zum „normalen“ Krankengeld nach § 47 SGB V. Hierbei ist es keine Voraussetzung, dass die Versicherung der begleitenden Person einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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