Expertenforum - Kindergartenzuschuss vom AG während Freistellungsphase in Elternzeit

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  • 01
    Kindergartenzuschuss vom AG während Freistellungsphase in Elternzeit

    Unsere Mandantin hat eine Frage zu den Zuschussmöglichkeiten des Kindergartenbeitrags ihrer Mitarbeiter/-innen:

    Ist die Beitragspflicht nach § 23c SGB IV zu prüfen, wenn der KiGa-Zuschuss in der Freistellungsphase aufgrund der Elternzeit gezahlt wird?

    Und kann eine eine Anrechnung auf das Elterngeld ausgeschlossen werden?

     

  • 02
    RE: Kindergartenzuschuss vom AG während Freistellungsphase in Elternzeit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gilt: Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden, sind steuerfrei. Dabei gibt es keine Mindest- oder Höchstgrenze für die Steuerfreiheit. Nach den gesetzlichen Regelungen muss es sich um Beträge handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

    Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Gehaltsumwandlungen nicht zur Steuerfreiheit führen. Dabei gehören zum geschuldeten Arbeitslohn alle Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach den vertraglichen und tariflichen Regelungen zustehen.
     
    Ist die zusätzliche Arbeitgeberleistung steuerfrei, zieht dies auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich.
     
    Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort, der Entgeltanspruch aber ruht. Ein Kinderbetreuungskostenzuschuss kann nur zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Wenn kein Gehalt gezahlt wird - was in der Elternzeit möglich ist  - kann auch kein Zuschuss gezahlt werden.
     
    Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. Beträge zur betrieblichen Altersvorsorge) weiterhin ausgezahlt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
     
    Es besteht generell immer dann Beitragspflicht, wenn solche Zuschüsse bzw. Leistungen zusammen mit dem Elterngeld das (frühere) Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Beitragspflicht entsteht dabei allerdings nur für den das Nettoarbeitsentgelt überschreitenden Teil der Zuschüsse.

    Die beitragsrechtliche Behandlung richtet sich nach § 23c SGB IV. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
     
    Um den beitragspflichtigen Teil der Zahlung des Arbeitgebers zu ermitteln ist der Betrag des Elterngeldes mit dem Zuschuss des Arbeitgebers zu addieren und mit dem bisherigen Netto-Entgelt zu vergleichen. Übersteigt die Differenz nicht den „Karenzbetrag“ von mtl. 50 Euro, bleibt die Leistung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Andernfalls ist der überschießende Betrag als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
     
    Wird keine Sozialleistung gezahlt, ist die Regelung nicht anwendbar. Alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers unterliegen in diesem Fall der Beitragspflicht. Dies ist z. B. der Fall, wenn während der Elternzeit kein Elterngeld bezogen wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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