Expertenforum - Kinderfreibetrag trotz Adoptionsfreigabe

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  • 01
    Kinderfreibetrag trotz Adoptionsfreigabe

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter, der sein Kind zur Adoption freigegeben hat.

    Auf seiner Gehaltsabrechnung erscheint dennoch der dazugehörige Kinderfreibetrag.


    Muss der Mitarbeiter diese Änderung aktiv beim Finanzamt beantragen?

    Die Freibeträge müssen zum Jahreswechsel neu beantragt werden.

    Da das Kind noch unter 18 ist vermuten wir, dass dies der Grund is, weshalb diese Eintrag noch steht.


    Die Adoptionsfreigabe erfolgte 2022. Seither wird der Freibetrag angesetzt.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Kinderfreibetrag trotz Adoptionsfreigabe

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Kinderfreibetrag entfällt nicht bereits mit der Adoptionsfreigabe. Erst bei erfolgter Adoption wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 EStG (selbst im Falle einer ausnahmsweise weiterbestehenden Rechtsbeziehung zu den leiblichen Eltern) der Freibetrag den Adoptiveltern zugeordnet.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Kinderfreibetrag trotz Adoptionsfreigabe

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Muss der Arbeitnehmer hier selbst aktiv werden die Abänderung vorzunehmen oder wird diese Abwicklung von anderer Stelle an das Finanzamt entsprechend gemeldet, so dass der Freibetrag den Adoptiveltern zugeordnet wird?


    Der Mitarbeiter hat Sorge, dass er evtl. diesbezüglich etwas nachzahlen muss und wir hierfür entsprechend Rückrechnungen anstoßen müssen, sollte bis dato der Freibetrag angesetzt worden sein, was ihm eig. nicht zusteht.

  • 04
    RE: Kinderfreibetrag trotz Adoptionsfreigabe

    Sehr geehrte Fragesteller,


    der Mitarbeiter kann beim eigenen (Wohnsitz-) Finanzamt mit Hinweis auf das Adoptionsverfahren eine befristete Lohnsteuerbescheinigung (ohne den entsprechenden Kinderfreibetrag) beantragen. Das Finanzamt erteilt dann eine Papier-Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber und sperrt den Abruf der ELStAM bis zur endgültigen Klärung.

    Arbeitgeberseits darf nach Vorlage der Papierbescheinigung mit den dort bestätigten Merkmalen abgerechnet werden, bis die individuellen ELStAM wieder abrufbar sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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