Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kinder in der Pflegeversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    "Auslandskinder"

    Vater kommt aus Südamerika mit zeitlich begrenztem Visum und Arbeitserlaubnis AN Er hat ein Kind. Das Kind lebt noch im Ausland. Kann das Kind trotzdem in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt wird?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Kinder in der Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.
     
    Das Kinderberücksichtigungs-Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen.
     
    Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen u.a. wahlweise eine Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“), Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht, so dass auch die ausländische Geburtsurkunde als Nachweis herangezogen werden kann.
     
    Der Zuschlag in der PV für Kinderlose ist demnach nicht zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.