Guten Tag,
ich habe eine kurze Frage -> die DEÜV-Meldungen bei Erkrankung des Arbeitnehmers selber zum Beschäftigungsbeginn ist geregelt -> wenn in den ersten vier Wochen kein Entgelt gezahlt wird, ist die Anmeldung entsprechend zu verschieben, bis die Arbeit aufgenommen wurde.
Wie verhält es sich, wenn das Kind erkrankt ist und hier kein Anspruch auf EFZ besteht? Ich würde erwarten, dass die DEÜV-Meldung für den AN trotzdem entsprechend mit dem vertraglichen Beginn erstellt werden muss, würde das aber gern einmal verifiziert haben.
Herzlichen Dank vorab.
Freundliche Grüße