Expertenforum - Keine SV-Beiträge aus negativen Einmalzahlungen

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Keine SV-Beiträge aus negativen Einmalzahlungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gelegentlich kommt es vor, dass negative Einmalzahlungen entstehen. Z.B. wenn bei einem Spitzenausgleich von Provisionen festgestellt wird, dass der Mitarbeiter mit den Provisionsabschlägen überzahlt wurde.


    Grundsätzlich werden SV-Beiträge aus negativen Einmalzahlungen nur erstattet, sofern ich im gleichen Monat eine positive Einmalzahlung habe, mit welcher ich die negative Einmalzahlung verrechnen kann.


    Das Thema ist nicht neu und auch schon etliche Male aufgekommen. Aber können Sie mir auch sagen, was hierzu die Grundlage ist, warum sich eine negative Einmalzahlung nicht z.B. auch mit postiven laufenden Entgelt verrechnen kann?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Keine SV-Beiträge aus negativen Einmalzahlungen

    Hallo M. Weiershäuser,

    da wir unsere Nachforschungen zu Ihrer Anfrage noch nicht abschließen konnten, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir hierzu noch keine Stellungnahme abgeben können. Sobald diese abgeschlossen sind, werden wir Sie über das Ergebnis informieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Keine SV-Beiträge aus negativen Einmalzahlungen

    Hallo M. Weiershäuser,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld. Anbei erhalten Sie die folgende Stellungnahme:
    In der Sozialversicherung ist für die Beitragsberechnung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu unterscheiden.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.  Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird aus einem besonderen Anlass – also nicht mit einem konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum – gezahlt. Dies gilt zum Beispiel für eine Urlaubsabgeltung oder Weihnachts- und Urlaubsgeld. Für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr wird hier berücksichtigt, dass die Einmalzahlung aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert. Deswegen wird bei der Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen die gesamte Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung (anteilige Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt (§23a SGB IV).

    Der Gesetzgeber hat den Begriff des laufenden Arbeitsentgelts nicht konkretisiert. Seine Definition ergibt sich vielmehr aus dem Umkehrschluss zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Demzufolge handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, wenn dieses für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt zum Beispiel für Lohn oder Gehalt, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzulagen. Laufendes Arbeitsentgelt wird bei der Beitragsberechnung immer nur bis zur jeweiligen  Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dabei wird es dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es erzielt worden ist.

    Da es sich nach Ihrer Schilderung bei den Provisionen um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, ist nach unserem Verständnis von einer Rückrechnung/Verrechnung von zu Unrecht gezahltem Arbeitsentgelt auszugehen.

    Die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt werden auf Basis der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Erfolgen Korrekturen/Rückrechnungen für die Vergangenheit, verändern sich die Grundlagen für die künftige Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen. Wenn man Einmalzahlungen also mit laufendem Arbeitsentgelt verrechnen würde, kann es nach unserer Einschätzung zu einer falschen Beitragsberechnung kommen.

    Im Ergebnis dürfen laufende Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bezüglich der Beitragsberechnung nicht vermischt werden. Letztlich ergibt sich das aus der besonderen Beitragsberechnung für Einmalzahlungen nach § 23a  SGB IV.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.