Expertenforum - Karenzentschädigung nach Austritt

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  • 01
    Karenzentschädigung nach Austritt

    Liebes Expertenforum,


    wir zahlen einen Mitarbeiter nach Austritt eine Karenzentschädigung wegen Wettbewerbsverbot. Da die Zahlung erst nach Austritt erfolgt ist sie sozialversicherungsfrei.


    Ist es daher korrekt, wenn der Mitarbeiter ab Zahlung der Karenzentschädigung mit Beitragsgruppenschlüssel 0000 und Personengruppenschlüssel 900 angelegt wird, sodass der Mitarbeiter nicht mehr über den Arbeitgeber in der KV versichert ist?


    Vielen Dank und schöne Grüße,

    S.W.

  • 02
    RE: Karenzentschädigung nach Austritt

    Hallo S.W.,
     
    in der Regel werden die Entschädigungen für ein vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer des Verbots gezahlt. Sie dienen damit als Ausgleich für die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden Nachteile. Da die Entschädigung für eine bestimmte Zeitdauer gezahlt wird, ist sie - ebenso wie die laufenden Löhne bzw. Gehälter - zeitbezogen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist. Da Beitragspflicht einer laufenden Entgeltzahlung jedoch den Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt, die Wettbewerbsverbotsentschädigungen sich dagegen auf Zeiträume nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beziehen, sind hiervon keine Beiträge zu erheben.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind demnach keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen.
     
    Wie eine solche Zahlung in Ihrem Abrechnungsprogramm zu hinterlegen ist, sollte mit dem Softwareanbieter geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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