Expertenforum - Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63

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  • 01
    Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur Höhe des Freibetrags für die KVdR-Verbeitragung bei einer Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63.

    Beispiel: Der Rentner lässt sich zu Rentenbeginn seine bAV, für die er in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben gespart hat, in einer Summe auszahlen (Kapitalisierung). Bis zu welcher Summe (Freibetrag) ist die Auszahlung des Gesamtkapitals beitragsfrei in der KVdR?


    Vielen Dank im voraus.

     

  • 02
    RE: Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63

    Hallo Barney,

    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.

    Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  

    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich – elektronisch aus dem Abrechnungsprogramm - zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.
    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.

    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.
    Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
    Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden.

    Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

    Zum 01.01.2020 wurde für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung eingeführt (im Jahr 2023 jeweils 169,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.

    In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.

    Die Auszahlung und Verbeitragung eines Versorgungsbezuges hat auf die Beitragshöhe in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) keine Auswirkungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wie verhält es sich wenn der Versorgungsbezugsempfänger innerhalb der 10 Jahre verstirbt

    und somit keine Beiträge zur KV und PV mehr leisten kann, jedoch das komplette Kapital der bAV

    mit einer Einmalzahlung im Vorfeld erhalten hat ?


    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

     

  • 04
    RE: Kapitalisierung einer bAV nach § 3.63

    Hallo Robert F.,

    sofern bei Arbeitnehmern nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen über den Sterbetag hinaus noch Arbeitsentgelt gezahlt wird (z. B. bis zum Ende des Sterbemonats), steht insoweit der Anspruch auf das Arbeitsentgelt in aller Regel den Hinterbliebenen bzw. den Erben zu. Dementsprechend ist das für die restlichen Tage des Sterbemonats und ggf. für weitere Monate gezahlte Entgelt nicht als Arbeitsentgelt des verstorbenen Arbeitnehmers zu werten.

    Obgleich bei Versorgungsbeziehern nicht auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Beitragsansprüchen zurückgegriffen werden kann, „muss“ für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Versorgungsbezuges im Sterbemonat das Gleiche gelten. Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Mitglieds. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist.
     
    Demzufolge sind aus einem Versorgungsbezug der verstorbenen Person bis zum Todestag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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