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  • 01
    Kalendertage bei Abgabe der AU

    Hallo,

    in unserem Betrieb muss, angelehnt an §5 Entgeltfortzahlungsgesetz, am 4. Kalendertag eine AU vorgelegt werden. Da für die Kranktage Kalendertage gelten, würde ich gerne wissen wie es sich verhält wenn diese 3 Tages-Frist am Wochenende ausläuft. Arbeitnehmer ist von Mittwoch bis Freitag, oder Donnerstag bis Freitag ohne AU krank und kommt am Montag wieder arbeiten. Momentan ist hier die Auffassung das der Arbeitnehmer am Montag eine Krankmeldung vorlegen muss, da Samstag der 4 Krankheitstag war. Aber wo soll sich der Arbeitnehmer am Wochenende Gesund melden?


    In der Regel schreiben die Ärzte die Wochenenden garnicht auf die Krankmeldung mit drauf, Z.B. nur von Montag bis Freitag. Es sei denn man arbeitet regulär am Wochenende.


    Vielleicht gibt es hierzu auch eine gesetzliche Regelung?


    Lieben Dank und Grüße

  • 02
    RE: Kalendertage bei Abgabe der AU

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Mit „Arbeitstag“ wird üblicherweise die betriebsübliche Arbeitszeit (also nicht die individuelle Arbeitszeit) gemeint.


    Wenn der Arbeitnehmer also in der Zeit von Mittwoch bis Freitag arbeitsunfähig erkrankt war, müsste er am Samstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn der Samstag ein regulärer Arbeitstag im Betrieb ist. Sollte der Samstag (und der Sonntag) regulär arbeitsfrei sein, und der Arbeitnehmer am Montag wieder arbeiten, muss er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Montag vorlegen. Eine „Gesundschreibung“ ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss also kein Attest vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die Erkrankung beendet ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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