Expertenforum - kalenderjahrübergreifende kurzfristige Besch.

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  • 01
    kalenderjahrübergreifende kurzfristige Besch.

    Hallo Experten,

    MA XY war bisher im Pflichtpraktikum bis 25.09.2024 beschäftigt.

    Danach beginnt übergangslos ab 26.09.2024 ein freiwilliges Praktikum, dass bis 31.01.2025 datiert ist. MA ist eingeschrieben in der Hochschule, also bzgl. Status = "Student".

    Unter der Annahme, dass in KJ 2024 keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen stattfanden und stattfinden werden (und auch in 2025 noch nicht geplant sind) => können wir die Praktikantin sv-frei als kurzfristige Beschäftigung ab 26.09. abrechnen? In Summe sind es ja knapp über 4 Monate Beschäftigung bis Ende Januar, somit scheidet eigentlich eine kurzfristige Beschäftigung aufgrund der Zeitüberschreitung aus, oder ist es trotzdem i.o. wg. KJ-Wechsel?!

    Danke für Ihre Einschätzung

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: kalenderjahrübergreifende kurzfristige Besch.

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine  kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2024: 538 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Schüler und Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben.
     
    Eine kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung ist kurzfristig, wenn zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen nicht mehr als 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt über den Jahreswechsel hinaus weiterhin kurzfristig, wenn sie im folgenden Kalenderjahr auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
    Sofern eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht.
     
    In Ihrem Sachverhalt liegen keine anrechenbaren Beschäftigungszeiten im Jahr 2024 vor. Mit Aufnahme der befristeten Beschäftigung vom 26.09.2024 bis 31.01.2025 wird aber bereits im Jahr 2024 die Zeitgrenze von 90 Tagen überschritten, so dass ab Beginn der Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, sofern das Arbeitsentgelt mehr als 538 EUR im Monat beträgt. Da es sich in Ihrem Fall um einen eingeschriebenen Studenten handelt, könnte das Werkstudentenprivileg zum Tragen kommen, sofern die Beschäftigung in der Woche nicht mehr als 20 Stunden umfasst.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kalenderjahrübergreifende kurzfristige Besch.

    Vielen Dank. Ich hatte hier einen Denkfehler, natürlich ist bereits 2024 mit Beschäftigungsdauer größer als 3 Monate / 90 Tage die Zeitgrenze überschritten, sodass ab Beginn Vers-Pflicht herrscht. Die kalenderjahresübergreifende Tätigkeit spielt hier gar keine Rolle, da sowieso von Anfang an Vers.Pflicht.

    Vielen Dank

    Gruß

    TOM_MGG

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