Expertenforum - Jahresentgeltgrenze & Elternzeit

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  • 01
    Jahresentgeltgrenze & Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich bitte um Unterstützung bei folgenden Sachverhalten zur Beurteilung der Versicherungspflicht:


    Sachverhalt 1:

    Eine Arbeitnehmerin ist derzeit freiwillig versichert und in Vollzeit-Elternzeit. Mit dem fiktiven Gehalt wäre sie in 2024 noch über der JAEG gewesen.

    Ab dem 01.01, würde sie in der vorausschauenden Betrachtung (unter Hochrechnung des fiktiven Gehaltes) unter die JAEG fallen und wäre umzuschlüsseln.

    Diese AN befindet sich noch bis April in Elternzeit.

    Wann muss sie umgeschlüsselt werden, zum 01.01.2025 oder 01.05.2025?


    Sachverhalt 2:

    Ein bisher gesetzlich versicherter Arbeitnehmer wäre mit seinem Gehalt über der JAEG 2024 und bei der vorausschauenden Betrachtung auch über der JAEG 2025.

    Er hat aber in 2024 zwei Monate Vollzeit-Elternzeit in Anspruch genommen und liegt somit mit seinem tatsächlichen Gehalt unter der JAEG 2024.

    Ist der trotzdem ab dem 01.01.2025 freiwillig versichert oder verbleibt er wegen der Elternzeit in der gesetzlichen KV?


    Sachverhalt 3:

    Ein bisher gesetzlich versicherter AN war mit seinem Gehalt 2024 über der JAEG 2024 und wäre bei der vorzausschauenden Betrachtung auch über der JAEG 2025. Er hat aber für Mitte 2025 schon Volleit-Elternzeit für einen Monat beantragt und würde damit unter die JAEG 2025 fallen.

    Wäre er dennoch zum 01.01.2025 umzuschlüsseln oder würde er in der gesetzlichen KV verbleiben?


    Sachverhalt 4:

    Ein bisher bisher gesetzlich versicherter AN hatte in 2024 unbezahlten Urlaub und fällt dadurch unter die JAEG 2024. Ohne den unbezahlten Urlaub wäre er über der JAEG 2024 gewesen. Obwohl er 2025 voraussichtlich über der Grenze wäre, verbleibt er dennoch in der gesetzlichen KV. Ist diese Bewertung korrekt?


    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

    Payroll_HR_2024

  • 02
    RE: Jahresentgeltgrenze & Elternzeit

    Hallo Payroll_HR_2024,

    aufgrund der Komplexität Ihrer Fallbeispiele bitten wir zunächst einmal um Verständnis, dass wir uns bei der Stellungnahme ausschließlich auf die konkrete Beantwortung ihrer Fragen beschränken werden. Eine ausführlichere Begründung eines jeden Sachverhaltes würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Gerne möchten wir uns zu Ihren Fällen wie folgt äußern:

    Zu Sachverhalt 1:

    Eine Umschlüsselung erfolgt hier nach dem Ende der „Vollzeitelternzeit“ zum 01.05.2025.

    Zu Sachverhalt 2:

    Davon ausgehend, dass der Mitarbeiter im Kalenderjahr 2024 krankenversicherungspflichtig beschäftigt war und die Elternzeit bereits feststand, unterliegt der Mitarbeiter weiterhin der Krankenversicherungspflicht.

    Zu Sachverhalt 3:

    Davon ausgehend, dass der Mitarbeiter im Kalenderjahr 2024 krankenversicherungspflichtig beschäftigt war, verbleibt es im Kalenderjahr 2025 bei Krankenversicherungspflicht.

    Zu Sachverhalt 4:

    Ihrer Beurteilung, dass der Arbeitnehmer auch im Kalenderjahr 2025 krankenversicherungspflichtig bleibt, schließen wir uns an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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