Ein Mitarbeiter ist in Altersteilzeit und war bisher freiwillig versichert. Er bekommt Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit. Muss ich bei der Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der BMG und dem Regelarbeitsentgelt auch als beitragspflichtige Einnahme bewerten? Monatliches Regelarbeitsentgelt ist ab 2025 unter der BMG von 5512,50 Euro. Wenn ich das monatliche Regelarbeitsentgelt und den Unterschiedsbetrag addiere, komme ich über die Grenze. Was ist richtig? Die Beiträge zur KV werden wenn ich ihn als freiwillig Versicherter lasse von den 5512,50 Euro berechnet, wenn ich ihn als pflichtig ab 2025 einstelle, werden die KV-Beiträge nur vom Regelarbeitsentgelt berechnet. RV,AV,U2 und Insolvengeld werden ja auch nur vom Regelarbeitsentgelt berechnet. Vielen Dank für Ihre Beurteilung.
Expertenforum - Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Altersteilzeit

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Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Altersteilzeit
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RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Altersteilzeit
Hallo CHDa,
der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die (nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Demzufolge wird in einem solchen Fall das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, nicht aber der Aufstockungsbetrag für die Prüfung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt. Der Mitarbeiter ist somit bei Unterschreiten ab Beginn der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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