Guten Tag,
wir werden ab 01.02.2025 eine tarifliche Steigerung in Höhe von 5,5 % gemäß TV-L erhalten. Wird diese tarifliche Entgelterhöhung bei der vorausschauenden Betrachtungsweise zum Jahreswechsel bei der Ermittlung der Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt?
Falls wir die tarifliche Entgelterhöhung nicht zum Jahreswechsel berücksichtigen dürfen, haben wir einige Mitarbeiter*innen die dann unter der JEG fallen und somit entsteht ab 01.01.2025 für die Mitarbeiter SV-pflicht. (Beitragsgruppe 1111).
Müssen wir dann aufgrund der tariflichen Entgelterhöhung zum 01.02.2025 erneut eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung durchführen? In dem Fall werden die Mitarbeiter*innen, die zum 01.01.2025 SV-pflichtig geworden sind, zum 01.02.2025 wieder SV-frei. Aus unserer Sicht macht das wenig Sinn, Mitarbeiter bis 31.12.2024 SV-frei, ab 01.01.2025 SV-pflicht und dann wieder ab 01.02.2025 SV-frei zu beurteilen.
Wir hoffen, Sie können uns mitteilen, wie und wann wir die vorausschauende Betrachtungsweise durchführen müssen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Viele Grüße