Ein neuer Mitarbeiter, der privat versichert ist, bekommt bei uns einen Bruttolohn von monatlich 5.000€ + Firmenwagen mit 1% Versteuerung von 625,00€. Zusätzlich ist eine Provision von 8.000,00€ jährlich vereinbart, welche in in 4 Stufen a 1000,00 € gezahlt werden sollen und die restlichen 4.000,00 mit der Endabrechnung Dezember . Wird hierbei alles zum Bruttolohn für die Jahresarbeitsentgeltgrenze hinzugerechnet oder rutscht er in die Versicherungspflicht?
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Jahresarbeitsentgeltgrenze
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RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze
Guten Tag,
der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung heranzuziehen.
Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein.
Einnahmen aus einer Beschäftigung, die beitragsfrei sind, weil sie dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, bleiben auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.
Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt. Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermittelt werden. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose- bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern wird.
Da der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt und den Arbeitnehmenden regelmäßig zur Verfügung steht, ist dieser bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall unter Vorlage aller relevanten Unterlagen die zuständige Einzugsstelle zu kontaktieren, um dort eine verbindliche Beurteilung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
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