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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,

    die Entgelterhöhung im TVöD ist mit der Septemberabrechnung rückwirkend ab April 2025 umgesetzt worden. Bei der Überprüfung der JAEG fiel auf, dass eine Mitarbeiterin die Grenze bereits ohne die Entgelterhöhung überschritten hätte (mit Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt). Dadurch, dass sie mit der Entgelterhöhung ab März 2024 die JAEG überschritten hat, hätte sie zum 01.01.2025 umgeschlüsselt werden müssen.


    Wie ist in einem solchen Fall zu verfahren? Muss sie rückwirkend zum 01.01.2025 umgeschlüsselt werden oder was ist zu beachten?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro und 2025: 73.800 Euro) überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Bei Mitarbeitern, deren Jahresarbeitsentgelt durch eine Entgelterhöhung im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sollte zeitnah zu der amtlichen Bekanntmachung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres (in der Regel jeweils im Dezember) vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01. des Folgejahres vorliegen.
     
    Um dem betreffenden Mitarbeitenden die Möglichkeit zu geben, ggf. zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln und weil ein solcher Versicherungsvertrag nicht rückwirkend abgeschlossen werden kann, „müssten“ Mitarbeitende nach unserem Verständnis bereits vor dem Jahreswechsel über ihren Status ab dem 01.01. des Folgejahres informiert sein.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Mitarbeitenden die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 und damit auch die des Jahres 2025 überschritten haben, unterliegen die Beschäftigungsverhältnisse seit dem 01.01.2025 nicht mehr der Krankenversicherungspflicht.
     
    Dies ist durch entsprechende Ummeldungen (Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von „1111“ auf „9111“) an die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle zu dokumentieren.
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) fortgeführt. Die OAV kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.
     
    Demzufolge dürfte nach unserer Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt ein Wechsel in ein privates Krankenversicherungsunternehmen rückwirkend zum 01.01.2025 nicht mehr möglich sein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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