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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Liebes Expertenforum,


    ein Mitarbeiter soll einen monatlichen Vorschuss zur Provision erhalten. Die Provision selber wird nach Abschluss des Kalenderjahres ermittelt und im Januar des Folgejahres ausbezahlt.


    Wie wird dieser monatliche Vorschuss bei der Ermittlung der JAEG behandelt? Wenn er be-rücksichtigt wird, kann es zur Überschreitung der JAEG Grenze führen und der MA muss sich freiwillig oder privat versichern. Wird der Vorschuss nicht berücksichtigt, bleibt der MA hin-gegen krankenversicherungspflichtig.


    Wie würde es sich verhalten, wenn die Provision vom Vorjahr im Folgejahr monatlich ausbe-zahlt wird. Sind diese Provisionszahlungen dann ein laufender Bezug? Und werden diese Zahlungen bei der Ermittlung der JAEG berücksichtigt?


    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt
    sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen
    Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Wird bei der Ermittlung der erfolgsabhängigen Provision kein garantierter „Sockelbetrag“ ausgezahlt, werden diese Beträge nicht der vorausschauenden Berechnung des regelmäßigen Entgeltes zugerechnet.
     
    Ist bei der neuen Berechnung zum Jahreswechsel bereits die Höhe der Provision für das Vorjahr bekannt, ist dieser Betrag in die vorausschauende JAE-Berechnung aufzunehmen. Den Charakter als Einmalzahlung verliert die Zahlung durch eine monatliche Aufteilung nicht, da die entsprechende Leistung nicht einem konkreten Arbeitszeitraum zugeordnet werden kann. Hier gilt für die Beitragsberechnung weiterhin das „Zuflussprinzip“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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