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  • 01
    Jahresarbeitsentgelt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe zwei Fragen:

    Wie verhält es sich, wenn man Anspruch auf ein 13. Gehalt hat, mit diesem über die Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt, aber man aufgrund der wirtschaftlichen Lage auf das 13. Gehalt in der Form verzichtet, dass es gestundet wird und dann erst im nächsten Jahr gezahlt werden würde? Man also erst mal drauf verzichtet?


    Wenn sich das ggf. auf die JAEG auswirkt und wieder Krankenversicherungspflicht eintritt; können Arbeitnehmer, die privat versichert sind, sich dann von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgelt

    Hallo Herr Wagenknecht,
     
    auch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie z. B. Weihnachtsgeld, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder aufgrund von Gewohnheitsrecht wegen betrieblicher Übung), sind bei Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Voraus schriftlich verzichtet, kann es – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung – bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt jedoch bei der zu Beginn der Beschäftigung oder zu Beginn eines Kalenderjahres getroffenen Beurteilung, wenn die Einmalzahlung zunächst in die versicherungsrechtliche Betrachtung einbezogen wurde, sie aber tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist.
     
    Gegebenenfalls ist ab dem Zeitpunkt, von dem an rechtswirksam auch für die Zukunft auf die Einmalzahlung verzichtet wird, eine neue Beurteilung des Versicherungsverhältnisses notwendig.
     
    Demzufolge hat allein die „Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes“ keine Auswirkungen auf die für das Jahr 2025 abgegebene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die betroffene Person wäre demzufolge weiterhin krankenversicherungsfrei zu beurteilen.
     
    Sofern in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art Krankenversicherungspflicht eintreten sollte, sehen die Regelungen des Sozialgesetzbuchs keine Befreiungsmöglichkeit vor.  
     
    Da uns bewusst ist, dass ein solcher Fall ggf. nicht einfach zu beurteilen ist, empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei „der einzugsberechtigten Krankenkasse“ anzufordern. Sofern die betroffene Person privat krankenversichert ist, wäre die Krankenkasse zuständig, die für den Einzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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