Expertenforum - JAEG

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  • 01
    JAEG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ab 01.2025 übernehmen wir die Abrechnung von einem anderen Dienstleister. Leider erhalten wir hier nur unzureichende Informationen, um die Personalfälle klar einzuordnen. Betreffend einer Mitarbeiterin habe die Info erhalten, dass sie im Lohnkonto ein Gesamteinkommen von 71.666,07 € hat. Leider ist hier nicht klar ersichtlich, welche Höhe an SVfreien Zuschlägen hier inbegriffen ist, um sagen zu können, ob die JAEG überschritten wurde oder nicht.


    Die Beurteilung möchten wir dennoch für das Jahr 2025 Gewissenhaft vornehmen.

    Da die Mitarbeiterin unterschiedliche SVpflichtige Zuschläge pro Monat erwirtschaftet (z.B. Schichtzulage, Rufbereitschaft) ist uns unklar, inieweit diese bei der Hochrechnung mit anzusetzen sind.


    Ebenso erhält die Mitarbeiterin Fahrtkosten PauLst AG 15 % und auch eine ZVK mit angesetzt.


    Wie sind diese Gehaltszahlungen bei der Hochrechnungen zu berücksichtigen?


    Bei der Abrechnung 01.2025 wären z.B.

    Entgelt 5.018,11 €

    Fahrtkosten PauLst 50,00 €

    Rufbereitschaft 645,43 €

    VL AG Anteil 6,65 €

    SVPfl. Anteil ZVK voll 98,53 €

    SV-Pfl. Ant. ZVK 53,37 €

    ST/SV Anteil ZVK 13,85 €



    Vorab besten Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


    J. Rühl

  • 02
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen.

    Dementsprechend fließen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, in die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ein. Einnahmen aus einer Beschäftigung, die dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, insbesondere Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV, bleiben auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt. Vergütungsbestandteile, die für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung in ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV eingebracht werden, sind erst für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen.
     
    Für die einzelnen Entgeltarten gilt Folgendes:
     
    - vermögenwirksame Leistungen sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit auch bei der Berechnung Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen
     
    - pauschalversteuerte Fahrtkosten sind kein Arbeitsentgelt und damit nicht anrechnungsfähig
     
    - ferner sind Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen
     
    - gemäß § 1 Satz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch die pauschalbesteuerten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, wird der Hinzurechnungsbetrag bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts angerechnet.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: JAEG

    Liebes Expertenteam,


    danke für die ausführliche Hilfestellung.


    Betreffend der Bereitschaftszeiten ist es nicht vorherzusehen, in welcher Größenordnung diese im Jahr anzusetzen ist.


    Um eine Einschätzung vornehmen zu können, ist hierfür durchaus die Auszahlung der Rufbereitschaft im Jahr 2024 heranzuziehen, um einen Durchschnitt zu bilden?


    Persobuero SC

  • 04
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    Vergütungen für Bereitschaftsdienste sind dann, wenn der Bereitschaftsdienst vertraglich vorgesehen ist und nach den Erfordernissen des Betriebes regelmäßig (in jedem Jahr) geleistet wird, bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen; soweit die Vergütung für den Bereitschaftsdienst in den einzelnen Monaten schwankt, muss der auf das Jahresarbeitsentgelt anzurechnende Betrag geschätzt werden.
     
    Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermittelt werden. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose- bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres sein.
     
    Die Vorjahreszahlen können nach unserer Einschätzung ohne Bedenken herangezogen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: JAEG

    Im Tarifvertrag ist zwar der Passus von Rufbereitschaft aufgeführt, jedoch werden für Rufbereitschaftszeiten die Mitarbeiter individuell angesetzt bzw. melden sich freiwillig, wenn Bedarf da ist.


    Vertraglich ist lediglich der Verweis auf den jeweiligen Tarifvertrag gesetzt.


    Da die Mitarbeiterin im Jahr 2024 wiederkehrende Dienste geleistet hat, dieses Entgelt aber kein regulär vereinbartes Entgelt betrifft ist es unklar, ab welcher Häufigkeit solche Zulagen/zusätzlichen Zahlungen mit angesetzt werden müssen.


    Eine Schätzung zum Vorjahr bezugnehmend geleistete Zeitzuschläge und Schichtzulagen wäre grundsätzlich immer heranzuziehen (auch bei geringf. B., Übergangsbereich)?


    Was passiert, wenn der Tatbestand von der Schätzung abweicht? Müssen Korrekturen/Anpassungen im Nachgang erfolgen?

  • 06
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    wir gehen davon aus, dass nach Ihrer Schilderung zwar die Rufbereitschaft vertraglich mit Verweis auf den Tarifvertrag vereinbart ist, jedoch der Umfang nicht vorher bestimmbar ist.
     
    Bei solch schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermittelt werden. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose- bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres oder – bei Neueintritt von Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern wird. Erweist sich eine – richtige – Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend.
     
    In den Grundsätzlichen Hinweisen „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 des GKV Spitzenverbandes können Sie dies nachlesen und finden auch Beispiele für die korrekte Berechnung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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