Expertenforum - JAEG wird unterschritten

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  • 01
    JAEG wird unterschritten

    Hallo,


    ich habe eine Frage zu meiner freiwilligen KV. Ich bin privat versichert(JAE Übergrenzer)im angestellten Verhältnis. Ich werde ab 01.03.25 durch meine wöchentliche Arbeitszeit reduzierung unterhalb der Grenze liegen und somit wieder pflichtversichert!. Ich werde am 01.04.25 55 Jahre. Besteht überhaupt die Möglichkeit ab dem 01.03.25 wieder in die gesetzliche KV zu kommen, oder muss ich weiterhin in der PKV versichert bleiben?. Was wäre wenn ich meine Arbeitszeit schon zum 01.01.2025 reduziert hätte und ich dadurch schon unterhalb der Grenze gekommen wäre?


    VG

  • 02
    RE: JAEG wird unterschritten

    Guten Tag,
     
    die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze dauerhaft nicht mehr übersteigt. Dies führt dementsprechend zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, solange keine anderen Gesetze den Eintritt in die Versicherungspflicht verhindern.
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Fachkonferenz „Beiträge“ am 20.03.2019 unter „Top 2“ erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung findet die Minderung Ihres Entgelts zum 01.03.2025 statt, zu diesem Zeitpunkt haben Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sofern die Entgeltminderung nicht nur von kurzer Dauer ist, tritt ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
     
    Sollte eine Minderung des Arbeitsentgelts bereits zum 01.01.2025 stattgefunden haben, wäre die Versicherungspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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