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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    JAEG-Rufbereitschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir benötigen Unterstützung bei der Beurteilung der Sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung.

    Zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Anpassung nach dem TVöD ab 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.


    Eine Beschäftigte erhält in 2025 in 2 Monaten Rufbereitschaft vergütet. Rechnet man die Vergütung der Rufbereitschaft zum Jahresarbeitsentgelt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Lässt man die Einberechnung aus, wird die Grenze unterschritten. In 2026 wird die Grenze voraussichtlich auch ohne Hinzurechnung der Vergütung von Rufbereitschaft überschritten. Ist die Vergütung der Rufbereitschaft für 2025 mit einzuberechnen, da sie nur 2 mal erfolgt ist und man nicht von regelmäßig ausgehen kann?


    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen


    LH Bezüge

  • 02
    RE: JAEG-Rufbereitschaft

    Guten Tag,
     
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt
    sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen
    Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Im Fall der Bereitschaftsdienstvergütung (Rufbereitschaft) ist deshalb zu unterscheiden, ob diese regelmäßig in gleicher Höhe gezahlt wird (pauschal) oder leistungsabhängig nach Einsatztagen gezahlt wird. Im Fall einer festen (pauschalen) Vergütung ist diese bei der JAE-Berechnung zu berücksichtigen, steht die Höhe hingegen nicht fest, bleibt dieser Entgeltposten unberücksichtigt.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die, der Höhe nach nicht zu beziffernde Rufbereitschaft, aus unserer Sicht deshalb nicht für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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