Sehr geehrte Damen und Herren,
wir benötigen Unterstützung bei der Beurteilung der Sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung.
Zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Anpassung nach dem TVöD ab 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
Eine Beschäftigte erhält in 2025 in 2 Monaten Rufbereitschaft vergütet. Rechnet man die Vergütung der Rufbereitschaft zum Jahresarbeitsentgelt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten. Lässt man die Einberechnung aus, wird die Grenze unterschritten. In 2026 wird die Grenze voraussichtlich auch ohne Hinzurechnung der Vergütung von Rufbereitschaft überschritten. Ist die Vergütung der Rufbereitschaft für 2025 mit einzuberechnen, da sie nur 2 mal erfolgt ist und man nicht von regelmäßig ausgehen kann?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
LH Bezüge