Expertenforum - JAEG - richtiges Vorgehen

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  • 01
    JAEG - richtiges Vorgehen

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zum richtigen Vorgehen beim Eintreten erstmaliger Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01.2025. Welchen BGRS wähle ich zum 01.01.25, wenn ein Mitarbeitender über die Freiheit in der Krankenversicherung rechtzeitig informiert wurde von mir, er aber noch keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob er sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern möchte. Ich wollte so vorgehen, dass ich ohne eine Entscheidung des Mitarbeitenden erstmal 9111 nehme. Meines Wissens ist es dann doch so, dass sich die Krankenkasse beim Mitarbeitenden meldet und er danach die Möglichkeit hat, innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden, wie er sich nun versichern möchte. Ist mein geplantes Vorgehen richtig?

  • 02
    RE: JAEG - richtiges Vorgehen

    Guten Tag,
     
    wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2024.
     
    Daraus resultiert für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ab- und einer Anmeldung mit der veränderten Beitragsgruppe. Ohne weitere Kenntnis des Krankenversicherungsschutzes kann
    hier nur neben der Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe 1111 eine Anmeldung in Beitragsgruppe 0110 erfolgen.
     
    Aufgrund des Umstandes, dass sich der Arbeitnehmer noch nicht zu seiner Krankenversicherung ab 01.01.2025 geäußert hat, geben wir Hinweise zum weiteren Ablauf.
     
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt,
    wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt. Diese Mitgliedschaft kommt allerdings nicht zustande,
    wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und eine entsprechende anderweitige
    Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Grundsätzlich kann die zuständige Krankenkasse erst nach Kenntnis durch die Ab- bzw. Anmeldung den Versicherten über die Fortsetzung als freiwilligen Mitgliedschaft informieren. Danach hat der Betreffende innerhalb von zwei Wochen
    die Möglichkeit dem zu widersprechen und eine andere Absicherung (z.B. private Krankenversicherung) nachzuweisen.
     
    Erst nach diesem Zeitraum gilt der Krankenversicherungsschutz als bestehend bzw. geklärt. Daraufhin kann für den Fall der freiwilligen Krankenversicherung als „Firmenzahler“ eine
    Meldekorrektur mit der Beitragsgruppe 9111 erfolgen. Bei einer privaten Krankenversicherung verbleibt es dann bei den bisher erstellten Meldungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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