Expertenforum - JAEG - Feststehende Änderungen der Einmalzahlung

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  • 01
    JAEG - Feststehende Änderungen der Einmalzahlung

    Liebes Experten- Team,


    im Zuge der Prüfung der JAEG hat sich für uns eine Frage ergeben.


    In unserem Unternehmen wird eine tarifliche Vergütung inkl. einem Urlaubsgeld im Juli und einem Weihnachtsgeld im November gezahlt.

    Die Höhe der Einmalzahlungen ist abhängig von dem tariflichen mtl. Entgelt im entsprechenden Monat.


    Zum 01.02.2025 wurde eine Tariferhöhung vereinbart. Die Basis für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld steigt in diesem Zusammenhang ebenso.


    Bei der Prüfung der JAEG im Januar rechnen wir das tarifliche mtl. Entgelt Stand Januar auf 12 Monate hoch (da die Erhöhung zum 01.02. erst ab Februar berücksichtigt werden darf) und addieren, die zustehenden Einmalzahlungen.


    Ist bei den Einmalzahlungen ebenso die Höhe anhand des aktuellen Monatsgehaltes zu berücksichtigen, da sich die Basis erst ab Februar erhöht?

    Oder darf für die Einmalzahlungen der erhöhte Wert herangezogen werden, da die Einmalzahlungen in dieser Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Auszahlung kommen werden?


    Für einen Mitarbeitenden, der aktuell aufgrund bisheriger Überschreitung der JAEG privat versichert ist (erst seit ca. 6 Monaten privat versichert// Alter unter 55) wäre dies das Zünglein an der Waage, da eine Nicht-Berücksichtigung der erhöhten Einmalbezüge zu einer minimalen Unterschreitung der JAEG und damit zur Versicherungspflicht führen würde.


    Vielen Dank vorab und viele Grüße

    T. Schneider

  • 02
    RE: JAEG - Feststehende Änderungen der Einmalzahlung

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
    Dabei dürfen künftige Entgeltänderungen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Änderung berücksichtigt werden.
     
    Die Tariferhöhung und damit das erhöhte Urlaubs- und Weihnachtgeld dürfen in Ihrem Fall somit erst ab dem 01.02.2025 berücksichtigt werden und nicht schon in die Prognose ab 01.01.2025 mit einfließen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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