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  • 01
    JAEG / Elternzeit Väter Private KV

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter in Vollzeit von uns unter 55 Jahre ist privat krankenversichert wg. Überschreitens der JAEG


    Vom 23.11.2025 - 22.03.2026 nimmt er 4 Monate Elternzeit.


    Frage: Ändert sich dadurch der Status seiner KV? Falls ja, wann?


    Abwandlung:


    Er überlegt vom 23.11.2025 - 22.12.2025 zunächst 1 Monat Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten mit 80% Stelle. Das Gehalt sinkt auch unter JAEG


    Und anschleißend dann 23.12.2025 - 22.03.2026 100% Elternzeit


    Frage: Kann er weiterhin privat krankenversichert bleiben oder ist die Teilzeit in Elternzeit, bzw. die Elternzeit schädlich für die private KV?


    Vielen Dank

  • 02
    RE: JAEG / Elternzeit Väter Private KV

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, d. h. das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert, regelmäßige Einmalzahlungen werden hinzugerechnet.
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
    Der GKV Spitzenverband gibt in seinem Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019“ folgende Hinweise:
    Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit; der Monatszeitraum des § 7
    Abs. 3 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
     
    Nach dem Ende der Elternzeit und der damit verbundenen Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Der neue Jahreszeitraum beginnt am 23.03.2026-22.03.2027.
     
    In Ihrem Fall endet die Versicherungsfreiheit in beiden Varianten zu Beginn der Elternzeit/Beginn der Teilzeitbeschäftigung.

    Ergänzender Hinweis: Tritt Krankenversicherungspflicht ein, weil Beschäftigte während der Elternzeit ihre Arbeitsstunden reduzieren, können sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich dann nur auf die Elternzeit. Dies ist im § 8 Abs. 1 Nummer 2 SGB V geregelt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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