Expertenforum - JAEG - Beurteilung bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel

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  • 01
    JAEG - Beurteilung bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel

    Liebes AOK-Team,


    beispielhaft war eine Person vom 01.01.-31.10.2024 für Arbeitgeber A tätig und hat dabei ein SV-pflichtiges Entgelt von 10 Monate x 3.000 € = 30.000 € bezogen - war entsprechend pflichtversichert in der GKV.


    Ab dem 01.11.2024 arbeitet die Person für Arbeitgeber B und bezieht ein SV-pflichtiges Entgelt in Höhe von 10.000 € je Monat, so dass für 2024 insgesamt ein SV-pflichtiges Entgelt in Höhe von 50.000 € entsteht.


    1) Kann die Person mit dem Beschäftigungsbeginn 01.11.2024 durch das ab diesem Zeitpunkt bestehende Überschreiten der anteiligen JAEG in die PKV wechseln?


    2) Oder muss Arbeitgeber B das ihm unbekannte Entgelt aus der Vorbeschäftigung bei Arbeitgeber A für die Beurteilung zur JAEG 2024 berücksichtigen?


    Falls die Position 2) zutreffen sollte, ist vermutlich die betroffene Person mit dem PKV-Wunsch per 01.11.2024 verpflichtet, das Entgelt offenzulegen oder tritt hier die GKV als Auskunftgeber ein? Ist die rechtliche Grundlage hierfür eine Ableitung aus dem SGB oder gibt es einen Kommentar, wo diese Situation ausdrücklich beschrieben wird?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Kabuki

  • 02
    RE: JAEG - Beurteilung bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel

    Guten Tag,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine (neue) sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt mit 12 Monaten (maßgebender Zeitraum: Monat November 2024 bis Oktober 2025 = 12 Monate) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen.
     
    Das Arbeitsentgelt aus der vorherigen Beschäftigung ist hierbei unerheblich.
     
    Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 10.000 Euro wir die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 und 2025 überschritten, so dass Krankenversicherungsfreiheit und somit auch keine Pflegeversicherungspflicht ab 01.11.2024 eintritt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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