Expertenforum - JAEG bei KUG

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  • 01
    JAEG bei KUG

    Hallo!

    Unser Unternehmen hat im letzten Jahr Kurzarbeit eingeführt. Diese wird auch im folgenden Jahr weiter fortgesetzt.

    Wie kann ich in diesem Fall berechnen, ob der Mitarbeiter sich freiwillig versichern kann? Muss ich das Sollentgelt oder das Istentgelt für die Prognose berücksichtigen?

    Zusätzlich wird es auch noch eine Tariferhöhung geben. Muss ich diese in die Prognose mit einbezogen werden? Sie wird erst ab April gültig.

    Vielen Dank schonmal.

  • 02
    RE: JAEG bei KUG

    Guten Tag,
     
    ein bei vorliegender Krankenversicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt.
    In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld).
     
    Somit hat die angemeldete Kurzarbeit auf die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung der Mitarbeiter keine Auswirkungen. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt.

    Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermittelt werden. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose- bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern wird.

    Dabei dürfen zu erwartende Entgelterhöhungen erst ab dem Zeitpunkt des Eintretens berücksichtigt werden.
     
    Die Tariferhöhung im April 2025 wird in der Beurteilung zum Jahreswechsel bei der Prognose nicht berücksichtigt. Diese Erhöhung des Entgeltes erfordert eine Neuberechnung des Jahresarbeits-entgelts ab April 2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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