Expertenforum - JAE Prüfung | MA in Elternzeit

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  • 01
    JAE Prüfung | MA in Elternzeit

    Guten Tag liebe SV-Experten,

    wir haben eine Mitarbeiterin, die im Laufe des Januar letzten Jahres 2024 in Mutterschutz und anschließend in eine mehrjährige Elternzeit (ohne TZ Beschäftigung) gegangen ist.

    Kurz vorm Mutterschutz lief allerdings eine TZ-Vereinbarung aus, wodurch sie wieder zur Vollzeit-Kraft wurde. Ein paar Tage später startete dann erst der Mutterschutz.

    Mit diesem Vollzeitgehalt überschritt sie auch wieder die JAE 2024, durfte aber natürlich noch nicht auf 0111 umgeschlüsselt werden, sondern wenn dann frühestens erst jetzt zum Jahreswechsel 2025, wenn sie die 2025er-JAE auch überschreiten würde. Das ist auch tatsächlich nun der Fall. Die Dame ist nur eben seit Mitte/Ende Januar in Mutterschutz und dann Elternzeit, auch aktuell noch. Ich gehe deshalb davon aus, dass ich hier nicht zum 01.01.2025 v. 1111 auf 0111 (wir handhaben das Selbstzahler-Verfahren) umschlüsseln darf, da sich die Dame in EZ befindet.

    Bitte um Auskunft bzw. Bestätigung der Vorgehensweise,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: JAE Prüfung | MA in Elternzeit

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
     
    Besteht in einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über­schritten worden ist, endet im Fall der Entgelterhöhung die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Weitergehende Voraussetzung ist, dass das zu erwartendes Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
     
    In diesem Zusammenhang hat das BSG entgegen der bisher bestehenden Rechtsauffassung der gesetzlichen Krankenver­sicherung entschieden, dass bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr feststehende Entgeltveränderungen einzubeziehen sind.
     
    In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der bestehenden Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres geht, ist das Arbeitsentgelt auf ein zu erwar­tendes Arbeitsentgelt für das kommende Kalenderjahr hochzurechnen. Dabei sind zunächst die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Verhältnisse maßgebend. Es sind allerdings auch die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören sowohl vertraglich feststehen­de Entgeltveränderungen wie auch ein feststehender Ausfall von Arbeitsentgelt.
     
    Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende der Elternzeit ist eine erneute versicherungsrechtliche Bewertung durchzuführen.
    Eine DEÜV-Meldung zum Jahreswechsel ist nicht erforderlich, wir stimmen Ihrer Vorgehensweise zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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