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  • 01
    JAE-Grenze

    Hallo liebes Expertenteam,


    ein Arbeitnehmer hat die JAE-Grenze 2024 überschritten und bezieht ein Gehalt in Höhe von 6.000 € dazu kommt der monatliche geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung in Höhe von 150 € sowie der pauschal besteuerte Anteil für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte in Höhe von 35 €, sodass das Gesamtbrutto 6.185 € beträgt. Die Firmenwagennutzung wird mit der Fahrtenbuchmethode abgerechnet. Somit stellen die 150 € / 35 €die Kostenschätzung aus der endgültigen Abrechnung (nach tatsächlichen Kosten) für den Firmenwagen aus 2024 dar. Meine Frage: überschreitet der Arbeitnehmer somit auch die JAE-Grenze 2025 und kann sich privat krankenversichern?


    Vielen dank und viele Grüße!

  • 02
    RE: JAE-Grenze

    Hallo Gehaltsrechnerin,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise war nach unserem Verständnis auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.01.2025 bis 31.12.2025). Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird immer mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €) verglichen wird.
     
    Ein unterjähriger Wechsel von Krankenversicherungspflicht zur Krankenversicherungsfreiheit bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass in Ihrem Fall der pauschal besteuerte Anteil für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt, überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze nach unserer Einschätzung nicht, so dass trotz Überschreitens der Grenzen im Vorjahr im Kalenderjahr 2025 weiterhin von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
     
    Daher ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung aufgrund der vorliegenden Versicherungspflicht derzeit nicht möglich.    
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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