Liebes Experten-Team,
im Zusammenhang mit der Beurteilung der freiwilligen Krankenversicherung habe ich noch einmal eine Frage.
Wir haben zwei Arbeitnehmer, die beide im Jahr 2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten werden. Einer der beiden ist bereits freiwillig krankenversichert, der andere noch pflichtversichert.
Für das Kalenderjahr 2026 wird es ab dem 01.05.2026 eine feststehende Tarifanhebung sowie im November eine prozentuale Erhöhung der Jahresonderzahlung geben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei der Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 bereits das zu erwartende neue Tabellenentgelt sowie die Erhöhung der Jahresonderzahlung ab dem 01.05.2026 in die Hochrechnung einzubeziehen sind.
Falls dies der Fall ist, würde der bereits freiwillig versicherte Arbeitnehmer diesen Status behalten und der bislang pflichtversicherte Arbeitnehmer in die freiwillige Krankenversicherung wechseln. Sollte die Tarifanhebung hingegen erst bei der Beurteilung zum Ende des Jahres 2026/2027 zu berücksichtigen sein, müssten beide Arbeitnehmer ab dem 01.01.2026 (weiterhin) als pflichtversichert eingestuft werden bzw. entsprechend geändert werden.
Daher die konkrete Frage: Sind bei der Hochrechnung zur Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 bereits feststehende bzw. absehbare Entgelterhöhungen zu berücksichtigen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!