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  • 01
    Insolvenzgeldumlagepflicht bei Grundstücksgemeinschaften

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sie hatten uns am 29.08.2017 mitgeteilt, dass ausser Wohnungseigentümergemeinschaften auch Bruchteilsgemeinschaften und sogar Alleineigentümer eines Mietshauses, wenn sie zum Beispiel einen Hausmeister beschäftigen, zwar Arbeitgeber sind, allerdings nicht zur Insolvenzgeldumlage herangezogen werden. Wir hätten hierzu folgende Fragen:

    1. Gilt das immer noch? In einer aktuellen SV-Prüfung wird dies nur bezüglich Wohnungseigentümergemeinschaften unter Hinweis auf das BGH Urteil vom 23.10.2014 anerkannt.

    2. Besteht Insolvenzgeldumlagepflicht, wenn eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausschließlich eigene Immobilien verwaltet und dafür z.B. ein Hausmeister oder eine Bürokraft beschäftigt?

    Vielen Dank für eine Antwort.

     

  • 02
    RE: Insolvenzgeldumlagepflicht bei Grundstücksgemeinschaften

     
    Hallo ich weiß dass ich nichts weiß,
     
    gestatten Sie uns zunächst, dass wir aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit die von Ihnen angesprochene Anfrage vom 29.08.2017 der Userin „Karin Söhner“ und die darauf verfasste Antwort zitieren:  
     
    „Thema: Insolvenzgeldumlage
     
    Sehr geehrte Damen und Herren,
     
    wir erstellen die Lohnabrechnung für den Eigentümer eines Mietwohnhauses der, vertreten durch seine Hausverwaltung, einen Arbeitsvertrag mit dem Hausmeister abgeschlossen hat. Außerdem haben wir eine Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus zwei Eigentümern, die ebenfalls vertreten durch die Hausverwaltung einen Hausmeister beschäftigen. Uns stellt sich die Frage, ob in beiden Fällen Insolvenzgeldumlage abzuführen ist. Über eine Antwort würden wir uns freuen.
     
    Hallo Frau Söhner,
     
    Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Bruchteilsgemeinschaften sind zwar Arbeitgeber, wenn sie z.B. zur Instandhaltung und Instandsetzung des Eigentums Hausmeister beschäftigen, zur Insolvenzgeldumlage können Eigentümergemeinschaften jedoch nicht herangezogen werden, weil sie nach § 11 Abs. 3 WEG nicht insolvent werden können.
     
    Desweiteren ist auch der Eigentümer eines Mietshauses nicht insolvenzgeldumlagepflichtig.“
     
    Nach unserem Kenntnisstand gilt dies immer noch, sodass wir an unserer seinerzeit gegebenen Antwort bezüglich der Insolvenzgeldumlagepflicht von Wohnungseigentümergemeinschaften festhalten.
     
    Grundstücksgesellschaften gehören nach unserem Kenntnisstand nicht zu den Arbeitgebern, die von der Insolvenzgeldumlagepflicht befreit sind.
     
    Abschließend möchten wir noch anmerken, dass wir als Expertenteam bemüht sind, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte -jedoch nicht rechtsverbindliche- Auskunft zu geben. Eine abschließende verbindliche Beurteilung kann in Ihrem Fall ausschließlich durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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