Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie hatten uns am 29.08.2017 mitgeteilt, dass ausser Wohnungseigentümergemeinschaften auch Bruchteilsgemeinschaften und sogar Alleineigentümer eines Mietshauses, wenn sie zum Beispiel einen Hausmeister beschäftigen, zwar Arbeitgeber sind, allerdings nicht zur Insolvenzgeldumlage herangezogen werden. Wir hätten hierzu folgende Fragen:
1. Gilt das immer noch? In einer aktuellen SV-Prüfung wird dies nur bezüglich Wohnungseigentümergemeinschaften unter Hinweis auf das BGH Urteil vom 23.10.2014 anerkannt.
2. Besteht Insolvenzgeldumlagepflicht, wenn eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausschließlich eigene Immobilien verwaltet und dafür z.B. ein Hausmeister oder eine Bürokraft beschäftigt?
Vielen Dank für eine Antwort.