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  • 01
    Insolvenzgeldumlage - Berechnungsgrundlage wenn kein Verdienst vorhanden

    Guten Tag,


    ist eine Insolvenzgeldumlage fällig wenn eine duale Studentin KEINEN Verdienst hat? Die SV-Beiträge errechnet man von 1% der Bezugsgröße.

    Aber ist auch eine Insolvenzgeldumlage fällig? Welche Berechnungsgrundlage ist hier zu verwenden?

    (Personengruppe 102/Beitragsgruppe 0110/ 1% der Bezugsgröße für SV-Beiträge (Mindestbetrag)/ duale Studentin - OHNE Einkommen.


    Danke

  • 02
    RE: Insolvenzgeldumlage - Berechnungsgrundlage wenn kein Verdienst vorhanden

    Guten Tag,
     
    die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen, zu zahlen. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes irrelevant. Die Umlage ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden zu entrichten. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. 
     
    Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret von dem Entgelt, von dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu zahlen wären. Sie ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und Auszubildenden aufzubringen.

    Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für geringfügig entlohnte Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.

    Wenn Ihre Dual-Studenten in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt erhalten, ist die Insolvenzgeldumlage nicht abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

     

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