Expertenforum - Höherverdienender Arbeitnehmer

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  • 01
    Höherverdienender Arbeitnehmer

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir werden ab April einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden in Vollzeit beschäftigen. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt wird deutlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Er unterliegt bei uns daher unseres Erachtens lediglich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer ist bislang in den Niederlanden bei der ASR krankenversichert (mtl. ca. 170 € Beitrag).

    Kann er diese Versicherung in der Beschäftigung bei uns weiterhin aufrechterhalten?

    Wenn ja, zählt diese Versicherung bei der Berechnung des Beitragszuschusses als private Krankenversicherung, ggf. in welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss (mtl. 85 €?)?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Höherverdienender Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    wir stimmen ihrer Einschätzung zu, dass die Beschäftigung bei Ihnen lediglich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass uns die Modalitäten der ASR Versicherung der Niederlande nicht bekannt ist, so dass eine verbindliche Auskunft leider nicht möglich ist.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Im § 257 Abs. 2 SGB V ist zu dem Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer geregelt, dass Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 
     
    Im Absatz 2a sind die Voraussetzungen an das private Krankenversicherungsunternehmen beschrieben:
    Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
    diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
    einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
    2a.  sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der    privaten Krankenversicherung aufklärt,
    soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
    sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
    vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
    die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
     
    Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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