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  • 01
    Höhe Zuschuss private KV für weiterbeschäftigten Rentner

    Liebe Experten,

    ein weiterbeschäftigter, privat versicherter Rentner (Beitragsgruppenschlüssel 0320) erhält einen AG-Zuschuss zur privaten KV (Kosten der KV insgesamt 900 €). Mitarbeiter erhält ein SV-Brutto von € 4.200,00 Dieser wird leider in zwei unterschiedlichen System unterschiedlich berechnet.


    System 1 = Hälfte allgemeiner Beitragssatz KV 14,5 + Hälfte Zusatzbeitrag 2,5 = 8,55% Zuschuss = € 359,10


    System 2 = Hälfte ermäßigter Beitragssatz KV 14,00 + Hälfte Zusatzbeitrag 2,5 = 8,25 % Zuschuss = € 346,50


    Welche der beiden Berechnungen ist unter Zugrundlegung des SV-pflichtigen Entgeltes von € 4200,00 im Jahr 2025 korrekt?


    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

    Liebe Grüße Emmely

     

  • 02
    RE: Höhe Zuschuss private KV für weiterbeschäftigten Rentner

    Guten Tag,
     
    der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für privat krankenversicherte Mitarbeiter, die eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen, lautet „0320“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte , die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten tritt an die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2025: 7,0%), da ein Krankengeldanspruch nicht mehr gegeben ist.
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Insoweit ist nach unserem Verständnis die Berechnung aus System 2 maßgebend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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