Expertenforum - Höchstbeiträge zur bAV in 2024 überschritten?

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  • 01
    Höchstbeiträge zur bAV in 2024 überschritten?

    Guten Morgen liebe Experten,

    ein Mitarbeiter von uns hat in 2024 von März bis Dezember eine Direktversicherung mit folgenden Beiträgen:

    Entgeltumwandlung: 333,08 € €

    AG-Zuschuss: 99,92 € €

    VL-Arbeitgeberzahlung: 30,00 €

    Gesamtbeitrag: 463,00 €

    Der sv- und steuerfreie Höchstbeitrag 2024 beträgt 3.624 €. Mir ist nicht klar, ob der Höchstbeitrag von 3.624 € damit überschritten ist. Die AG-Zahlungen wurden immer sv- und steuerfrei abgerechnet. Zählen diese Zahlungen damit zum Höchstbeitrag oder nur die reine Entgeltumwandlung in Höhe von 333,08 € des Mitarbeiters. Im letzten Fall läge er ja mit 10 x 333,08 € unter dem Höchstbetrag, im ersten Fall über dem Höchstbetrag.

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Höchstbeiträge zur bAV in 2024 überschritten?

    Hallo LyO,

    die beitragsfreie Entgeltumwandlung beträgt in der Sozialversicherung höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2024 jährlich 3.624,00 € bzw. monatlich 302,00 €).

    Der Arbeitgeber hat hier die Pflicht, aus dem tatsächlichen Umwandlungsbetrag pauschal 15 % oder die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (Spitzabrechnung) als Zuschuss weiterzugeben. Wird durch den Arbeitgeber-Zuschuss der Freibetrag von 302,00 € überschritten, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

    Hingegen unterliegen Arbeitgeberzuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen basierend auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Somit handelt es sich bei den von Ihnen gezahlten vermögenswirksamen Leistungen nach unserem Verständnis um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

    Da in Ihrem Fall der Monatsbetrag von 302,00 € bereits durch die Entgeltumwandlung überschritten wurde, ist der übersteigende Betrag der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu unterwerfen.

    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, dass zuständige Finanzamt direkt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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