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  • 01
    Herr

    Hallo,

    Ab 2026 erfolgt der Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern vollständig elektronisch. Papierbescheinigungen entfallen grundsätzlich. Der Arbeitgeber erhält die Informationen zu Beiträgen und Basis-Krankenversicherungsschutz über das elektronische Verfahren (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI, § 10 EStG).


    Die Konsequenzen unterscheiden sich je nach Ursache für fehlende elektronische Daten:


    Bei Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenübermittlung muss der Arbeitgeber zwingend beitragspflichtig abrechnen – eine Papierbescheinigung darf hier nicht berücksichtigt werden.

    Bei einer technischen Störung gilt eine Übergangsfrist, in der ausnahmsweise eine Papierbescheinigung (ggf. die des Vorjahres) verwendet werden darf.


    Fragen:


    Wie kann der Arbeitgeber ab 2026 sicher feststellen, ob das Ausbleiben einer elektronischen Meldung der privaten Krankenversicherung auf einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenübermittlung zurückzuführen ist – bei dem zwingend beitragspflichtig abgerechnet werden muss – oder ob es sich um eine technische Störung handelt, bei der ausnahmsweise die Papierbescheinigung (ggf. die des Vorjahres) verwendet werden darf?

    Und wie ist in Fällen der fehlenden Bescheinigung (wg. Widerspruch) konkret vorzugehen: Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich als („freiwillig“) gesetzlich versicherungspflichtig behandeln? Ist dafür dann eine Abstimmung mit der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich?

    Gibt es dazu weitere Rechtsgrundlagen/Beiträge, die hier als Nachschlagewerk in Betracht kommen?

    Besten Dank vorab

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    nachunseren Informationen betrifft der Datenaustausch zwischen den privaten Krankenversicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern ab 2026
    ausschließlich die Übermittlung der Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren.
     
    Die entsprechenden Daten aus diesem Verfahren haben keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuschusszahlung. Bei der Feststellung des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V gehen Arbeitgeber wie bisher vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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