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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Herr

    Guten Morgen,


    Es geht um Flüchtlinge, die eine Einstiegsqualifizierung machen (Genehmigung über Jobcenter gem. §16 Abs. 1 SGB II iv. m. §54a SGB III) – also per Definition Langzeitpraktikanten sind.


    Wie sind diese in der SV zu melden?

    Wie sieht es mit den Umlagepflichten aus?


    Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zum Ergebnis auch die rechtlichen Fundstellen benennen würden. Besten Dank vorab.

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter fördern dieses durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und eine Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung. 
     
    Die Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III soll Flüchtlinge auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.
    Die Teilnehmer gehören zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten des § 7 Absatz 2 SGB IV und unterliegen in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht. Die Beitragsgruppen lauten daher „1111“ und der Personengruppelschlüssel „102“.
    Es besteht Umlagepflicht, analog zu Auszubildenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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