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  • 01
    Herr

    Hallo, ich brauche Ihre Unterstützung zu folgendem Problem:

    Übergang Bachelor - Masterstudiengang


    A studiert und hat die Bachelorarbeit am 5. Mai abgegeben.

    Die Uni teilt ihm das Ergebnis seiner Abschlussarbeit am 10. Juli mit.

    Immatrikuliert ist A im SS bis 30.09. (Bachelor) und dann wieder im WS ab dem 01.10. (Master)


    Laut Rundschreiben der SV gilt dann das Werkstudentenprivileg nur bis zum 31 Juli und dann wieder ab dem 1. Oktober - nicht jedoch im August und September.


    Wie sieht es jedoch in der Zeit vom 6. Mai bis 31 Juli aus? Hier kann das Werkstudentenprivileg angewandt werden. Gilt dabei dennoch die 20-Stundengrenze oder wäre dieser Zeitraum bei A wie Semesterferien zu sehen, sodass auch eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zulässig sein könnte?


    Besten Dank vorab für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
    Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
    In Ihrem Fall können Sie daher bis zum 31.07.2025 das Werkstudentenprivileg anwenden.
     
    Frühestens mit der Einschreibung zum Masterstudiengang könnten dann bei dem Studenten die besonderen Regelungen für die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studierenden erneut greifen.
     
    Wenn der Studierende, die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht hat, ist mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, die Abmeldung als Werkstudent vorzunehmen. Bei einer Weiterbeschäftigung bis zu Beginn des Masterstudienganges finden die allgemeinen Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Anwendung, so dass die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt (hier: 01.08.2025) auf den Beitragsgruppenschlüssel „1111“ abzuändern ist.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Herr

    Guten Morgen,


    vielen Dank schon mal. Ich muss jedoch nachfragen, da ich Ihre Antwort noch nicht ganz deuten kann:

    Wie sieht es jedoch in der Zeit vom 6. Mai bis 31 Juli aus? Hier kann das Werkstudentenprivileg angewandt werden. Gilt dabei dennoch die 20-Stundengrenze oder wäre dieser Zeitraum bei A wie Semesterferien zu sehen, sodass auch eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zulässig sein könnte?

  • 04
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet.
    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Vorlesungsfreie Zeit im vorgenannten Sinne sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
    Vorlesungsfreie Zeit (im Sinne des Werkstudentenprivilegs) sind lediglich die Zeiten am Ende des Sommersemesters und am Ende des Wintersemesters. Andere Zeiten während der Vorlesungszeiten des Studiums ohne tatsächliche Lehrveranstaltungen werden den vorlesungsfreien Zeiten nicht zugerechnet.

    Nach unserem Verständnis ist eine Ausweitung der Wochenarbeitsstunden nicht möglich, wenn der Werkstudentenstatus erhalten bleiben soll.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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