Expertenforum - Hauptbeschäftigung / Nebenjob_Minijob _ Erkrankung

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  • 01
    Hauptbeschäftigung / Nebenjob_Minijob _ Erkrankung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bei uns eine Nebentätigkeit auf Basis der geringf. B. ausübt. Hier haben wir eine Vorerkrankungsanfrage gestellt.


    Nachdem wir die Rückmeldung erhalten haben, dass keine AU Meldungen vorliegen, haben wir nochmal telefonischen Kontakt aufgenommen.


    Im Hinblick der geringf. B. erhalten wir keine Rückmeldung.


    Für uns ist nicht klar, wie wir beurteilen sollen, wann die Mitarbeiterin die 6 Wochen erreicht. Auch wenn Sie uns die Papier AU einreichen würde, so ersehen wir hier keinen Zusammenhang.


    Im Telefongespräch hat sich zudem ergeben, dass andere Zeiträume vorliegen, als uns gemeldet wurden. Wir gehen davon aus, dass die Mitarbeiterin sich bei uns nur an den Tagen krank gemeldet hat, wo sie auch zum Dienst eingesetzt gewesen wäre.


    z.B. uns liegt der AU Zeitraum vom 07.08 - 13.08. vor --> der Krankenkasse nicht

    Wiederum liegt der Krankenkasse der Zeitraum 29.07. - 30.07.2024 vor, uns aber nicht


    Ist der Mitarbeiter verpflichtet den AU Zeitraum bei beiden AG zu melden, auch wenn er bei uns ggf. nich an allen Tagen Dienst gehabt hätte? Würden die 42 Tage für den gesamten Zeitraum entsprechend zählen oder nur für die Tage, wo die Mitarbeiterin Dienst gehabt hätte?


    Dies wäre z.B. am Beispielfall gebrochener Fuß ganz gut heranzuziehen.

    Wenn MA nicht sagt, dass er ein gebrochenen Fuß hat, bei uns nur 1-3 x in der Woche arbeitet und sich lediglich immer nur für diesen Tag krank meldet. Die 6 Wochen Lfz. würen beim HAG schneller enden.


    Vorab besten Dank.


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Hauptbeschäftigung / Nebenjob_Minijob _ Erkrankung

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die 42-Tages-Frist für die Dauer der Entgeltfortzahlung läuft zunächst ohne Rücksicht auf die individuelle Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.


    Sofern der geringfügig Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann zur Feststellung etwaiger Vorerkrankungen das EEL-Verfahren nicht gewandt werden. Sie müssten daher die Frage anrechenbarer Vorerkrankungen direkt mit dem Arbeitnehmer klären. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen (z. B. häufige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), können Sie den Arbeitnehmer auffordern, nachzuweisen, dass keine anrechenbaren Vorerkrankungen bestehen. Der Arbeitnehmer kann hierfür den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden lassen oder eine gesonderte ärztliche Bescheinigung vorlegen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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