Liebes Expertenforum,
wo ist geregelt, wie GKVs die hauptberufliche Selbständigkeit zu beurteilen haben? Verschiedene Kassen scheinen hier unterschiedlich zu verfahren. Gilt die Einschätzung immer für das Kalenderjahr oder bis sich die Voraussetzungen ändern und somit auch unterjährig ändern können?
Beispiel: eine Mitarbeiter war bis zu ihrem Arbeitsbeginn (01.09.25) hauptberuflich selbständig eingestuft von der GKV. Nun beginnt sie eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle. Verdienst und Zeitaufwand überwiegen in der Angestelltentätigkeit. Nebenbei wird sie geringe Einnahmen aus ihrer Selbständigkeit haben. Die Angestellten-Tätigkeit ist befristet (Kurzfristigkeit scheidet aus) und ab 01.12. wird sie wieder hauptberuflich selbständig. Ich gehe davon aus, daß sie von September bis November KV- und PV-Beiträge aus der Anstellung bezahlen wird und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in diesen Monaten sv-frei sind. Die GKV wird aber anhand des Einkommensteuerbescheids 2025 die Beiträge 2025 in 2026 rückwirkend festsetzen. Wie wird dann sichergestellt, daß die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von September bis November trotzdem sv-frei bleiben? Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt