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  • 01
    Hauptberufliche Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis

    Liebes Expertenforum,

    wo ist geregelt, wie GKVs die hauptberufliche Selbständigkeit zu beurteilen haben? Verschiedene Kassen scheinen hier unterschiedlich zu verfahren. Gilt die Einschätzung immer für das Kalenderjahr oder bis sich die Voraussetzungen ändern und somit auch unterjährig ändern können?

    Beispiel: eine Mitarbeiter war bis zu ihrem Arbeitsbeginn (01.09.25) hauptberuflich selbständig eingestuft von der GKV. Nun beginnt sie eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle. Verdienst und Zeitaufwand überwiegen in der Angestelltentätigkeit. Nebenbei wird sie geringe Einnahmen aus ihrer Selbständigkeit haben. Die Angestellten-Tätigkeit ist befristet (Kurzfristigkeit scheidet aus) und ab 01.12. wird sie wieder hauptberuflich selbständig. Ich gehe davon aus, daß sie von September bis November KV- und PV-Beiträge aus der Anstellung bezahlen wird und die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in diesen Monaten sv-frei sind. Die GKV wird aber anhand des Einkommensteuerbescheids 2025 die Beiträge 2025 in 2026 rückwirkend festsetzen. Wie wird dann sichergestellt, daß die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von September bis November trotzdem sv-frei bleiben? Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Hauptberufliche Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis

    Hallo Herr Schmidt,

    da unsere Recherche zu Ihrem Sachverhalt noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir zu Ihren Fragen eine Aussage treffen können, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     
     

  • 03
    RE: Hauptberufliche Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis

    Hallo Herr Schmidt,
     
    zu Ihrer Anfrage vom 11.09.2025 erhalten Sie nach Abschluss und unserer Recherche nun die folgende Stellungnahme:
     
    Der GKV-Spitzenverband hat in den grundsätzlichen Hinweisen zum „Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vom 20.03.2019 festgelegt, dass diese als  Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter dienen soll, den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit näher zu definieren und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abzugrenzen.

    Weiter heißt es in den grundsätzlichen Hinweisen wie folgt:

    „Die (in den Grundsätzlichen Hinweisen) enthaltenen Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen. Sie sollen sicherstellen, dass bei gleichgelagerten Sachverhalten unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit gleiche Beurteilungen getroffen werden, ohne dass den Krankenkassen für besonders gelagerte Einzelfälle jeglicher Handlungs- und Bewertungsspielraum, der sachlich vertreten werden kann, genommen wird.“

    Desweiteren führen die grundsätzlichen Hinweise aus, dass für „die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit oder beim Zusammentreffen der selbstständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 19. Februar 1987…). Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich – durch ihre Dauerwirkung – zukunftsbezogen. In der Folgezeit eintretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.

    Bei dieser statusrechtlichen Bewertung ist das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach den tatsächlichen aktuellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen.
     
    Das heißt, dass hierbei - anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens für Zwecke der Beitragsbemessung - nicht grundsätzlich auf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist, sondern andere qualifizierte Nachweise (z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen) zu akzeptieren sind.“
     
    Sofern in Ihrem Fall die selbstständige Tätigkeit im Zeitraum September bis November 2025 als „nebenberuflich“ einzustufen ist, hätte dies nach unserer Auffassung zur Folge, dass die reduzierten Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zu keiner Verbeitragung herangezogen werden dürften.
     
    Gestatten Sie uns abschließend noch die Anmerkung, dass es sich aufgrund der Komplexität des Themas und der nicht immer ganz eindeutigen Aussagen des GKV-Spitzenverbandes  aus unserer Sicht empfiehlt, Fälle der von Ihnen geschilderten Art durch die jeweils zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse beurteilen zu lassen. Nicht ganz ohne Grund legt der GKV-Spitzenverband in seinen Aussagen großen Wert darauf, eine jeweils einzelfallbezogene Betrachtungsweise durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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