Expertenforum - Grenzgänger und Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Grenzgänger und Kurzfristige Beschäftigung

    Liebes Expertenforum,


    eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und arbeitet in Österreich als Lehrerin. Sie kehrt täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich nach Deutschland an ihren Wohnort zurück. Sie ist in Österreich krankenversichert. Im Rahmen einer Art "Amtshilfe" hat sie von der deutschen GKV eine Krankenversicherungskarte. Nun nimmt sie während der Schulferien zusätzlich eine 1wöchige Beschäftigung in Deutschland auf, die die Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllen würde. Eine Ausnahmevereinbarung DVKA oder ein A1 liegen NICHT vor. Deutsche GKV und Minijobzentrale sind sich in der Handhabung leider nicht einig. Ich wüßte gerne, ob sich die Arbeitnehmerin in Deutschland aufgrund § 193 Absatz 3 VVG selber krankenversichern müßte, wenn wir sie als kurzfristig Beschäftigte melden. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Grenzgänger und Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Arbeitnehmerin als „Grenzgängerin“ ist Österreich versichert. Die Hauptbeschäftigung und somit die Versicherung in Österreich bleibt auch während der Ferienzeit erhalten.
     
    Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich einen Minijob (geringfügig entlohnt oder kurzfristige Beschäftigung) in Deutschland ausüben, fallen grundsätzlich unter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies gilt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitnehmende in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllt, fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.
     
    Dies gilt nicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich. Ist der im Minijob Arbeitnehmende in diesen Fällen zulasten eines Versicherungsträgers in einem der vorgenannten Staaten krankenversichert und wird von einer Krankenkasse in Deutschland im Auftrag des ausländischen Trägers mit Sachleistungsanspruch betreut, kommt in Folge die Auffang-Versicherungspflicht nicht zustande (es besteht ja ein anderweitiger KV-Schutz), sodass in Deutschland keine Versicherung in der Krankenversicherung besteht. Dies ist in den Entgeltunterlagen durch einen entsprechenden Nachweis zu dokumentieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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