Liebes Expertenforum,
eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und arbeitet in Österreich als Lehrerin. Sie kehrt täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich nach Deutschland an ihren Wohnort zurück. Sie ist in Österreich krankenversichert. Im Rahmen einer Art "Amtshilfe" hat sie von der deutschen GKV eine Krankenversicherungskarte. Nun nimmt sie während der Schulferien zusätzlich eine 1wöchige Beschäftigung in Deutschland auf, die die Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllen würde. Eine Ausnahmevereinbarung DVKA oder ein A1 liegen NICHT vor. Deutsche GKV und Minijobzentrale sind sich in der Handhabung leider nicht einig. Ich wüßte gerne, ob sich die Arbeitnehmerin in Deutschland aufgrund § 193 Absatz 3 VVG selber krankenversichern müßte, wenn wir sie als kurzfristig Beschäftigte melden. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt