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  • 01
    Grenzgänger - Nichtrückkehrtage - 60Tage-Regelung

    Grenzgänger (Schweiz-Deutschland), haben das Recht, bis zu 60 Arbeitstage (Nichtrückkehrertage) nicht an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Umgerechnet 5 Tage pro Monat, bzw. 1 Tag pro Woche.

    In unserem Fall handelt es sich um einen Schauspieler der im Monat verschiedene Verträge mit verschiedenen Firmen hat. Die Länger der Verträge variiert. Wie genau, bzw. mit welcher Formel berechne ich dann die anteiligen 60 Arbeitstage (Nichtrückkehrertage).

     

  • 02
    RE: Grenzgänger - Nichtrückkehrtage - 60Tage-Regelung

    Hallo mahafgf,
     
    Ihre Frage bezüglich der Berechnung der 60-Tage-Regelung für Grenzgänger betrifft ausschließlich das Steuerrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Daher empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Grenzgänger - Nichtrückkehrtage - 60Tage-Regelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst ist wichtig, ob die Grenzgänger-Regelung im geschilderten Fall überhaupt Anwendung findet; dies ist letztlich der Fall. Für (u.a. angestellte) Schauspieler gilt vorrangig gegenüber Art. 15 DBA die Vorgabe für Künstler in Art. 17. Auch dort sind aber die Grenzgänger-Regeln des Art. 17 DBA anwendbar.

    Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei Arbeitgeberwechsel die 60-Tages-Grenze vertragsbezogen aufzuteilen ist (BMF v. 19.09.1994 - IV C 6 - S 1301, Rz 15). Die Rechtsprechung lehnt dies ab (BFH-Urteil vom 30. Mai 2018, I R 62/16, Tz. 36 ff.), erlaubt also eine kumulative Berechnung für sämtliche Verträge des Kalenderjahrs.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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