Expertenforum - Gleitzone - und trotzdem über PKV des Mannes weiter mitversichert (Polizist)

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  • 01
    Gleitzone - und trotzdem über PKV des Mannes weiter mitversichert (Polizist)

    Guten Tag,


    welche Voraussetzungen muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Gleitzone 11.700,00€ Jahresverdienst) erfüllen, um über den Ehemann (Polizist) weiterhin privat krankenversichert zu bleiben.

    Bzw. dass der Arbeitgeber nicht an die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge abgeführt werden müssen.


    Laut Aussage der PKV des Ehemanns, ist dies bei einem jährlichem Verdienst von bis zu 20.000,00€ möglich. Die Ehefrau sei weiterhin dort privat krankenversichert.

  • 02
    RE: Gleitzone - und trotzdem über PKV des Mannes weiter mitversichert (Polizist)

    Guten Tag,
     
    die Versicherungspflicht entsteht durch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und dem daraus resultierenden Anspruch auf Arbeitsentgelt. Ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern das monatliche Arbeitsentgelt über 556 EUR liegt.
     
    Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung ist hier ausgeschlossen.
     
    Hat die Mitarbeiterin jedoch bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits das 55. Lebensjahr vollendet, greift der § 6 Absatz 3a SGB V. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine neue (grundsätzlich krankenversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnimmt, ist dennoch kranken- und pflegeversicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war.
     
    Trifft diese Voraussetzung zu, verbleibt es bei der privaten Krankenversicherung.
     
    Die Regelung, die die private Krankenversicherung bzgl. der Einkommensgrenze von 20.000 Euro/Jahr andeutet, findet für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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