Sehr geehrtes Experten-Team,
wenn der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz kein Arbeitsentgelt mehr zahlen kann, erhalten die freigestellten Arbeitnehmer im Sinne der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur. Ist das Arbeitsentgelt in diesem Fall dennoch abzurechnen, auch wenn keine Auszahlung erfolgt? Wie verhält es sich mit dem Beitragsnachweis und den DEÜV-Meldungen?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen