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  • 01
    Gleichwohlgewährung im Insolvenzfall

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wenn der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz kein Arbeitsentgelt mehr zahlen kann, erhalten die freigestellten Arbeitnehmer im Sinne der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur. Ist das Arbeitsentgelt in diesem Fall dennoch abzurechnen, auch wenn keine Auszahlung erfolgt? Wie verhält es sich mit dem Beitragsnachweis und den DEÜV-Meldungen?


    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Gleichwohlgewährung im Insolvenzfall

    Guten Tag,
     
    in der Sozialversicherung beruht die Beitragsverpflichtung bei laufendem Lohn/Gehalt auf dem zu beanspruchenden Arbeitsentgelt (§ 23 SGB IV). Auf die Zahlung kommt es, anders als im Steuerrecht, nicht an.
     
    Da in dem von Ihnen geschilderten Fall zwar keine Entgeltzahlung mehr erfolgt, aber der Anspruch unabhängig von der Arbeitslosengeldzahlung besteht, sind
    in diesen Fällen neben der entsprechenden Abrechnung auch Beitragsnachweise zu erstellen.
     
    Diese zu beanspruchende Bestanteile stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar und sind dem entsprechend auch in die DEÜV-Meldungen aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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