Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Getränke und Mahlzeiten währen der Arbeitszeit

    Guten Tag, wir haben eine Anfrage eines Mandanten die wir nicht lösen konnten:


    das Mandat hat Mitarbeiter in der betreuten Alltagshilfe. Das sind Bewohner von Wohngruppen die von den Mitarbeitern Montag bis Sonntag betreut und gepflegt werden, in den Wohngruppen.


    Gelegentlich werden mit den Bewohnern Ausflüge und Kneipenbesuche/Lokalbesuche in der Stadt währen der Arbeitszeit der Mitarbeiter durchgeführt.


    Diese "Ausflüge" erfolgen in der Arbeitszeit und die Mitarbeiterinnen, die die Bewohnerinnen begleiten, müssen diese beim bestellen, essen, bezahlen etc. unterstützen. Das kann soweit gehen, das die Mitarbeiterinnen das Essen mundgerecht vorbereiten und den Bewohnerinnen anreichen müssen.


    Immer wieder gibt es Anfragen seitens der Mitarbeiterinnen, ob eine


    Kostenerstattung für ihre Speisen und Getränke seitens des Arbeitgebers an die Mitarbeiterinnen ganz oder leiweise steuerfrei möglich wäre. möglich wäre.


    Ich habe hier keine entsprechende Regelung finden können und würde bei der Erstattung an die MA von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgehen. Wie ist Ihre Meinung dazu?


    Danke für Ihre Mühe.


    Gruss


    Markus Vecek

  • 02
    RE: Getränke und Mahlzeiten währen der Arbeitszeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    grundsätzlich ist die Bewirtung von Arbeitnehmern (also die Übernahme von Kosten für Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber) als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.


    Im geschilderten Sachverhalt liegt allerdings nahe, die Ausnahme (keine Lohnsteuer) für Mahlzeitengewährung aus "überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" anzunehmen. Dafür spricht insbesondere, wenn die Betreuung der Bewohnerinnen eine Teilnahme der Betreuerinnen am "gemeinsamen Essen" nötig macht oder das gemeinsame Essen den Arbeitsaufgaben (und damit den Arbeitgeberinteressen) besonders dient.


    Wird die Mahlzeit demgegenüber nicht im Hinblick auf die Abeitsaufgaben / Betreuungserfordernisse gewährt (sondern in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerinnen), liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.


    Da die (ausnahmsweise) Einstufung der Mahlzeitengewährung als "im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse" einzelfallabhängig ist, empfiehlt sich die Einholung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 42e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.