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  • 01
    Gesellschafter/Geschäftsführer in mehreren GmbHs

    Hallo liebe Experten,


    mein Fall ist folgender:

    Der Gesellschafter ist in Firma A zu 33 % als Ges./Geschäftsführer beteiligt und entgeltlich Beschäftigt. Prüfung der Clearingstelle besagt, dass es ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist. Nun erfolgt ein Wechsel von geringfügig Beschäftigen auf sv-pflichtig Beschäftigen ab September mit einem Gehalt von T€ 5. Es gibt mehr als einen weiteren Vollzeit-AN.


    In der Gesellschaf B ist er alleiniger Ges./Geschäftsführer (100%). Er zahlt sich ein Gehalt von ca. T€ 7. Er ist privat Versichert, keine weiteren AN.


    Wie sieht es jetzt ab September aus? Darf er weiterhin privat versichert bleiben? Darf Arbeitgeber A einen Zuschuss zur privaten KV+PV zahlen? Beide Gehälter liegen über der Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitszeiten wurden in beiden Verträgen nicht festgehalten. Die Beiträge zur RV+AV werden über eine gesetzliche KV abgeführt.


    Wie müssen und können wir hier abrechnen?


    liebe Grüße


     

  • 02
    RE: Gesellschafter/Geschäftsführer in mehreren GmbHs

    Hallo Lohnabrechner2022,
     
    wenn wir nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass trotz der Änderung zum 01.09.2025 im Beschäftigungsverhältnis (von geringfügig entlohnt zu versicherungspflichtig) die Anteile an der Gesellschaft A (33 %) weiterhin unverändert bleiben, hat dies nach unserem Verständnis keine Auswirkung auf die unverändert ausgeübte Geschäftsführertätigkeit bei Gesellschaft B. Demzufolge ist weiterhin von einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
     
    Da hierdurch in der Beschäftigung bei Gesellschaft A keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht, ist diese aufgrund der bestehenden Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“) an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu melden.
     
    Zu beachten ist, dass aus der Beschäftigung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht, da hauptberuflich Selbstständige nicht zu den in § 257 Abs. 2 SGB V genannten Personenkreisen gehören.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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