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  • 01
    Gesellschafter Geschäftsführer mit abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei fremden Driiten Arbeitgeber

    Liebes Expertenteam,


    ich habe hier eine Gesellschafter Geschäftsführerin (100%) einer UG. In selbiger ist sie derzeit nur im Rahmen einer "geringfügigen Beschäftigung" mit Steuerklasse 6 und ohne Beiträge zur SV angestellt. Ihren Haupterwerb erzielt sie aber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in welchem sie auch in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig ist.

    Nun steht im Raum in der UG eine Vollzeitstelle zu schaffen. Würde dies an ihrem Status der Pflichtversicherung in der Hauptbeschäftigung etwas ändern? Wäre sie dann wieder freiwillig gesetzlich zu versichern obwohl sich in den persönlichen Verhältnissen nichts ändern wird?


    Ich stehe gerade auf dem sprichwörtlichen Schlauch.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Gesellschafter Geschäftsführer mit abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei fremden Driiten Arbeitgeber

    Sehr geehrte Frau Reichel,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer. Bei selbstständig Tätigen, die mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigen, kann daher im Wege der gesetzlichen Vermutung generalisierend angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder potentiellen Arbeitgebereigenschaft, unabhängig vom Umfang des persönlichen Arbeitseinsatzes, hauptberuflich erwerbstätig sind.
     
    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt - wie in Ihrem Fall - auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer UG ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht.
     
    Sofern also in dem von Ihnen geschilderten Fall in der UG eine Vollzeitstelle eingerichtet wird und damit dann eine dem Selbständigen zuzurechnender sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, kann im Rahmen der Vermutungsregelung ohne weitere Prüfung hauptberufliche Selbständigkeit angenommen werden.

    Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, indem der Selbstständige nachweist, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbstständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gibt und somit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

    In diesem Sinne ist eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit von der für den Gesellschafter-Geschäftsführer zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.

    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Sofern die Geschäftsführerin Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein. Dorthin wären dann auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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