Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Experten-Team,


    ich habe folgenden Fall:


    Wir haben einen Gesellschafter-Geschäftsführer zum 01.09.2025 eingestellt.

    Das Statusfeststellungsverfahren hat im November festgestellt, dass es sich um eine abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt und somit sozialversicherungspflichtig besteht.


    Der GGF ist bei uns nebenberuflich beschäftigt (Private KV+PV, Gehalt über BBG + Steuerklasse 6).

    In seiner Hauptbeschäftigung ist er nicht sozialversicherungspflichtig (auch GGF).

    In der Regel wird bei der Mehrfachbeschäftigung die SV-Beiträge aufgeteilt, nur besteht in der Hauptbeschäftigung keine Sozialversicherungspflicht.


    Das würde doch bedeuten, dass wir die Beiträge für RV+ AV gesamt übernehmen? Ist hier das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung zu setzen?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Julia20,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung - im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie - noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Julia20,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.

    Da nach Ihrer Beschreibung keine Mehrfachbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, werden aus dem erzielten Arbeitsentgelt die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich aus dem (dem Grunde nach) versicherungspflichtigen Geschäftsführer-Beschäftigungsverhältnis bis zur maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
      
     

  • 04
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Expertenteam,


    vielen Dank für die Rückmeldung. Dies hilft mir sehr weiter.


    Nur hätte ich im diesen Zuge eine weitere Frage und ich hoffe Sie können mir diese auch beantworten. Im Vertrag für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung vorgesehen.

    Wäre die Firma verpflichtet den gesetzlichen AG-Zuschuss zu leisten, da die Sozialversicherungspflicht durch das Statusfeststellungsverfahren festgestellt wurde?

    Oder würde dies für uns entfallen, da wir "nur" die Nebenbeschäftigung sind?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 05
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrfachbeschäftigung

    Hallo Julia20,

    zunächst einmal freut es uns, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

    Bei dem Beitragszuschuss für Beschäftigte (nach § 257 SGB V) handelt es sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen um einen gesetzlichen Anspruch. 

    Auch nach der Erweiterung Ihrer Fragestellung beschreiben Sie nach unserer Einschätzung in ganz wesentlichen Teilen ab dem 01.09.2025 eine sogenannte „hauptberuflich selbstständige Tätigkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V.

    Sie geben ferner den Hinweis, dass das von Ihrer Firma gezahlte Arbeitsentgelt mit der Steuerklasse 6 versteuert wird.

    Da die Haupttätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in einer anderen GmbH vermutlich überwiegt, besteht in der bei Ihnen ausgeübten Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit als „hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger“ nach § 5 Abs . 5 SGB V und nicht als „krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

    Diese Feststellung ist wichtig für die Beantwortung der Frage zum Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Wir empfehlen Ihnen dringend, diese Frage mit der für den Arbeitnehmer einzugsberechtigte Krankenkasse verbindlich zu klären.    
     
    Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten privat krankenversicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Da hauptberuflich selbstständige Personen nicht zu den in § 257 Abs. 2 SGB V (Pflegeversicherung § 61 Abs. SGB XI) begünstigten Personenkreisen gehören, besteht aus der Beschäftigung nach unserer Einschätzung kein Anspruch auf einen beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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